2Ob507/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.1990 Geschäftszahl2Ob507/90 NormABGB §581;
RechtssatzVoraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des § 581 ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.Voraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des Paragraph 581, ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/01/31 2 Ob 507/90 RechtssatznummerRS0012480