RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008822 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl9ObA302/89; 3Ob2219/96m; 3Ob2180/96a; 6Ob124/16b; 7Ob225/16p; 6Ob57/21g; 10ObS154/21a; 10ObS141/22s; 7Ob188/23g; 10ObS68/24h; 10ObS27/25f NormABGB §6 ABGB §7 RechtssatzBescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität.Bescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der Paragraphen 14, ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-31 9 ObA 302/89 TE OGH 1996-06-19 3 Ob 2219/96m nur: Bescheide sind zur Folge ihres normative Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T1)nur: Bescheide sind zur Folge ihres normative Charakters nicht nach den Regeln der Paragraphen 14, ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen. (T1) TE OGH 1996-07-10 3 Ob 2180/96a nur T1 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 124/16b Auch; Beisatz: Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also rein objektiv seinem Wortlaut nach und nicht nach der subjektiven Absicht des Bescheidverfassers auszulegen. (T2) TE OGH 2017-06-14 7 Ob 225/16p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-08-06 6 Ob 57/21g Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. (T3) TE OGH 2021-12-14 10 ObS 154/21a Beis wie T2 TE OGH 2022-12-13 10 ObS 141/22s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T4) TE OGH 2023-12-11 7 Ob 188/23g vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T5) TE OGH 2024-08-13 10 ObS 68/24h vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 27/25f Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008822
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.