RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.02.1990 Geschäftszahl12Os3/90; 12Os115/91 NormStPO §327; StPO §345 Abs1 Z8; RechtssatzEine den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung ist nur dann (im Sinne § 327 Abs 2 StPO) zu protokollieren, wenn sie den Sinn der ihnen gestellten Fragen, das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder die Fassung einer Antwort betrifft (§ 327 Abs 1 StPO). Nur durch das Unterbleiben der Protokollierung einer solchen Ergänzung der Rechtsbelehrung kann unter Umständen (mittelbar) Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO bewirkt werden (vgl EvBl 1989/106). Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) abzuhaltenden Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden.Eine den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung ist nur dann (im Sinne Paragraph 327, Absatz 2, StPO) zu protokollieren, wenn sie den Sinn der ihnen gestellten Fragen, das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder die Fassung einer Antwort betrifft (Paragraph 327, Absatz eins, StPO). Nur durch das Unterbleiben der Protokollierung einer solchen Ergänzung der Rechtsbelehrung kann unter Umständen (mittelbar) Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bewirkt werden vergleiche EvBl 1989/106). Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abzuhaltenden Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990/02/01 12 Os 3/90 TE OGH 1991/11/19 12 Os 115/91 nur: Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) abzuhaltenden Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. (T1) nur: Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abzuhaltenden Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. (T1) RechtssatznummerRS0100738
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.