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{'item': ['3Ob529/90', '5Ob10/92', '7Ob613/93', '1Ob120/98y', '5Ob233/99x', '5Ob307/01k', '6Ob175/20h', '10Ob4/21t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069635 Entscheidungsdatum07.02.1990 Geschäftszahl3Ob529/90; 5Ob10/92; 7Ob613/93; 1Ob120/98y; 5Ob233/99x; 5Ob307/01k; 6Ob175/20h; 10Ob4/21t NormMRG §9 RechtssatzEine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.Eine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 9, MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-07 3 Ob 529/90 Veröff: SZ 63/14 = RZ 1990/106 S 253 = MietSlg XLII/6 TE OGH 1992-02-18 5 Ob 10/92 Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125 TE OGH 1993-11-10 7 Ob 613/93 Veröff: EvBl 1994/98 S 507 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 120/98y Vgl; Beisatz: Ein Mieter ist zur Ausdehnung der ihm eingeräumten Bestandrechte nicht berechtigt, sodaß er Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstands nicht einseitig herbeiführen kann. (T1) TE OGH 1999-09-14 5 Ob 233/99x Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2) TE OGH 2002-01-15 5 Ob 307/01k Vgl aber; nur: § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes. (T3); Beisatz: Unter den Voraussetzungen des §9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des §9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T4)Vgl aber; nur: Paragraph 9, MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes. (T3); Beisatz: Unter den Voraussetzungen des §9 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des §9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T4) TE OGH 2020-12-17 6 Ob 175/20h Beis wie T1 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 4/21t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069635

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.