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OGH Rechtssatz RS0012368 (6Ob1/90)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012368 Entscheidungsdatum08.02.1990 Geschäftszahl6Ob1/90; 6Ob549/94; 1Ob185/01i; 6Ob89/10x; 2Ob58/11k NormABGB §552; ABGB §615 Abs2; ABGB §703 RechtssatzDie Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-08 6 Ob 1/90 JBl 1990,581 ( Eccher ) = SZ 63/15 TE OGH 1994-03-24 6 Ob 549/94 Auch;

TE OGH 2002-04-30 1 Ob 185/01i nur: Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. (T1); Beisatz: Auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)nur: Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. (T1); Beisatz: Auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 89/10x Vgl TE OGH 2011-12-22 2 Ob 58/11k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012368

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.