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{'item': ['6Ob747/89', '4Ob2154/96k', '9ObA86/98g', '3Ob34/97i', '1Ob214/99y', '10Ob104/00t', '2Ob328/01a', '2Ob170/03v', '9ObA81/03g', '9ObA5/10s', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059438 Entscheidungsdatum08.02.1990 Geschäftszahl6Ob747/89; 4Ob2154/96k; 9ObA86/98g; 3Ob34/97i; 1Ob214/99y; 10Ob104/00t; 2Ob328/01a; 2Ob170/03v; 9ObA81/03g; 9ObA5/10s; 6Ob71/21s NormGmbHG §25; GmbHG §35 Abs1 Z6 RechtssatzDie Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gegen ihre ehemaligen Geschäftsführer unterliegen auch im Fall einer Auflösung der Gesellschaft zufolge Konkurseröffnung und nach Abwicklung des Konkurses dem materiell-rechtlichen Erfordernis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-08 6 Ob 747/89 Veröff: SZ 63/16 = ecolex 1990,357 = RdW 1990,285 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2154/96k Vgl auch; Beisatz: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (Koppensteiner aaO Rz 5 und 26 zu § 25). Daß die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist daher nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T1)Vgl auch; Beisatz: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß Paragraph 25, GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (Koppensteiner aaO Rz 5 und 26 zu Paragraph 25,). Daß die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist daher nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T1) TE OGH 1998-04-29 9 ObA 86/98g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-24 3 Ob 34/97i Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ist nur bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft, nicht aber - infolge teleologischer Reduktion - auf den Überweisungsgläubiger anzuwenden. (T2) Auch; Beisatz: Die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG ist nur bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft, nicht aber - infolge teleologischer Reduktion - auf den Überweisungsgläubiger anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 71/108 TE OGH 2000-01-25 1 Ob 214/99y Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert. (T3)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß Paragraph 25, GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert. (T3) TE OGH 2000-07-25 10 Ob 104/00t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-01-10 2 Ob 328/01a Vgl auch TE OGH 2003-08-28 2 Ob 170/03v Auch; Beisatz: Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches gegen einen Geschäftsführer, bei dessen Fehlen die Klage abzuweisen ist. (T4) TE OGH 2003-12-17 9 ObA 81/03g Auch; Beis wie T1 nur: Dass die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T5) TE OGH 2010-05-11 9 ObA 5/10s Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vom Beschlusserfordernis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen. (T6) Veröff: SZ 2010/55 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 71/21s Vgl; Beisatz: Die in § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG genannten Ansprüche umfassen auch solche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots und auch solche gegen ehemalige Geschäftsführer. (T7)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG genannten Ansprüche umfassen auch solche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots und auch solche gegen ehemalige Geschäftsführer. (T7) Beisatz: Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG allerdings nicht voraus, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde. (T8)Beisatz: Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt einen Beschluss nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG allerdings nicht voraus, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde. (T8) Beisatz: Da im Widerspruchsverfahren die Überprüfung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt, muss der Gesellschafterbeschluss bis zur Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb nicht nachgeholt werden. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059438

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.