RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092377 Entscheidungsdatum08.02.1990 Geschäftszahl13Os126/89; 13Os14/94; 11Os128/96; 11Os76/11b; 15Os106/11v; 15Os47/13w; 14Os172/13w (14Os173/13t); 12Os32/16x; 11Os96/16a; 15Os3/20k; 11Os49/20w; 14Os119/20m; 14Os63/21b; 14Os102/21p NormStGB §65 Abs1; StGB §65 Abs4 Z1; StPO §281 Abs1 Z9 lita; StPO §281 Abs1 Z9 litb RechtssatzUrteilsaufhebung wegen Feststellungsmangels betreffend die Strafbarkeit des Erwerbes und Besitzes von Kokain in der Dominikanischen Republik und deren allfälliger Verjährung. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-08 13 Os 126/89 TE OGH 1994-04-20 13 Os 14/94 Vgl auch; Beisatz: Strafbarkeit des Betrugs nach thailändischem Tatortrecht - Feststellungsmangel. (T1) TE OGH 1996-11-05 11 Os 128/96 Vgl auch; Beisatz: Feststellungsmangel über die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Unzucht von erwachsenen Männern mit Personen unter 18 Jahren in Ungarn, Tschechien, Slowakei, Italien und Niederlande. (T2) TE OGH 2011-06-30 11 Os 76/11b Vgl; Beisatz: Hier waren Feststellungen zum ausländischen Recht nicht erforderlich, weil ein Teil der Angriffe (im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge) in Österreich stattfand, und die Zuständigkeit daher nicht auf § 65 Abs 1 Z 1 StGB gestützt werden musste. (T3)Vgl; Beisatz: Hier waren Feststellungen zum ausländischen Recht nicht erforderlich, weil ein Teil der Angriffe (im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge) in Österreich stattfand, und die Zuständigkeit daher nicht auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gestützt werden musste. (T3) TE OGH 2011-12-20 15 Os 106/11v Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T4) TE OGH 2014-03-19 15 Os 47/13w Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2014-08-12 14 Os 172/13w Auch; Beisatz: Lagen – außer in einem der in § 64 StGB bezeichneten Fälle – sowohl Handlungen des Täters als auch der Eintritt des Erfolgs zur Gänze im Ausland, so bedarf es für eine Anknüpfung an § 65 StGB entsprechender Feststellungen zur Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatstaatort und deren allfälliger Verjährung. (T5)Auch; Beisatz: Lagen – außer in einem der in Paragraph 64, StGB bezeichneten Fälle – sowohl Handlungen des Täters als auch der Eintritt des Erfolgs zur Gänze im Ausland, so bedarf es für eine Anknüpfung an Paragraph 65, StGB entsprechender Feststellungen zur Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatstaatort und deren allfälliger Verjährung. (T5) TE OGH 2016-05-12 12 Os 32/16x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-09-13 11 Os 96/16a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-12-23 15 Os 3/20k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-01-08 11 Os 49/20w Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Auf der Grundlage des Urteilssachverhalts – im Ausland (und nicht auch im Inland [§ 62 StGB]) begangene Tat eines Österreichers (§ 65 Abs 1 Z 1 StGB), die (nur) den Tatbestand des § 146 StGB (und nicht auch einer Strafnorm des Tatortstaats [vgl § 65 Abs 1 StGB]) erfüllt – wäre inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier Z 9 lit a). (T6)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Auf der Grundlage des Urteilssachverhalts – im Ausland (und nicht auch im Inland [§ 62 StGB]) begangene Tat eines Österreichers (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die (nur) den Tatbestand des Paragraph 146, StGB (und nicht auch einer Strafnorm des Tatortstaats [vgl Paragraph 65, Absatz eins, StGB]) erfüllt – wäre inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier Ziffer 9, Litera a,). (T6) TE OGH 2021-04-27 14 Os 119/20m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2021-09-14 14 Os 63/21b Vgl; Beisatz: Bei Auslandstaten erfordert die Prüfung einer Strafbarkeit nach den Gesetzen des jeweiligen Tatortes (vgl § 65 Abs 1 StGB) ‑ ungeachtet des auch für ausländisches Recht geltenden Grundsatzes „iura novit curia“ ‑ eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage, auf deren Basis die Erfüllung der (allenfalls abweichenden) Tatbestandsmerkmale nach ausländischem Recht konkret beurteilt werden kann. (T7)Vgl; Beisatz: Bei Auslandstaten erfordert die Prüfung einer Strafbarkeit nach den Gesetzen des jeweiligen Tatortes vergleiche Paragraph 65, Absatz eins, StGB) ‑ ungeachtet des auch für ausländisches Recht geltenden Grundsatzes „iura novit curia“ ‑ eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage, auf deren Basis die Erfüllung der (allenfalls abweichenden) Tatbestandsmerkmale nach ausländischem Recht konkret beurteilt werden kann. (T7) TE OGH 2022-02-22 14 Os 102/21p Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092377
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.