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Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß § 22 Abs 1 und 2
, so kann die BUAK derartige Behauptungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 Abs 2
machen. Geschieht dies nicht oder kommt die BUAK zur Ansicht, daß der Arbeitgeber richtige Meldungen gelegt hat, und verweigert daher die Richtigstellung, muß der Arbeitnehmer den Fehlbetrag gegen die BUAK beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einklagen (§ 50 Abs 1 Z 5 ASGG). Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig.Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2
, so kann die BUAK derartige Behauptungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz 2,
machen. Geschieht dies nicht oder kommt die BUAK zur Ansicht, daß der Arbeitgeber richtige Meldungen gelegt hat, und verweigert daher die Richtigstellung, muß der Arbeitnehmer den Fehlbetrag gegen die BUAK beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einklagen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG). Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1990/02/14 9 ObA 26/90 Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = Arb 10853 = RdW 1990,384 = ecolex 1990,500 TE OGH 1992/09/02 9 ObA 138/92 Vgl TE OGH 1999/12/01 9 ObA 181/99d Vgl auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann unabhängig von der Wissenserklärung des Arbeitgebers der BUAK gegenüber seine Ansprüche mit dem von ihm zu erbringenden Beweis, die zunächst vom Arbeitgeber erstattete Meldung sei unrichtig erfolgt, geltend machen. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers kann für das Ermittlungsverfahren der BUAK nach dem Verwaltungsverfahren (§§ 25 ff
iVm § 49 Abs 5 AVG) und für das gerichtliche Beweisverfahren gemäß § 333 ZPO erzwungen werden. (T1) Vgl auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann unabhängig von der Wissenserklärung des Arbeitgebers der BUAK gegenüber seine Ansprüche mit dem von ihm zu erbringenden Beweis, die zunächst vom Arbeitgeber erstattete Meldung sei unrichtig erfolgt, geltend machen. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers kann für das Ermittlungsverfahren der BUAK nach dem Verwaltungsverfahren (Paragraphen 25, ff
in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 5, AVG) und für das gerichtliche Beweisverfahren gemäß Paragraph 333, ZPO erzwungen werden. (T1) TE OGH 2001/10/25 8 ObA 28/01b TE OGH 2002/02/11 7 Ob 15/02k Ähnlich: nur: Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig. (T2) Beisatz: Umgekehrt kann auch die BUAK nicht Direktzahlung der Zuschläge vom Arbeitnehmer begehren, dessen Leistungsanspruch ihr gegenüber aber unabhängig davon besteht, ob der Dienstgeber seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist oder nicht. (T3); Veröff: SZ 2002/19 RechtssatznummerRS0052567
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.