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9ObA370/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.02.1990 Geschäftszahl9ObA370/89 NormArbVG §40 Abs4;

RechtssatzIn § 40 Abs 4 ArbVG sind nur die für die Umschreibung und Abgrenzung der einzelnen Belegschaftsorgane erforderlichen Kriterien angeführt, ohne daß die Voraussetzungen für ihre Bestellung abschließen geregelt sind.In Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG sind nur die für die Umschreibung und Abgrenzung der einzelnen Belegschaftsorgane erforderlichen Kriterien angeführt, ohne daß die Voraussetzungen für ihre Bestellung abschließen geregelt sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/02/14 9 ObA 370/89 Veröff: SZ 63/19 = EvBl 1990/99 S 472 = WBl 1990,238 = Arb 10846 = RdW 1990,352 RechtssatznummerRS0051133

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