RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026458 Entscheidungsdatum20.03.2024 Geschäftszahl8Ob700/89; 8Ob664/92; 1Ob87/99x; 6Ob61/01s; 2Ob25/03w; 6Ob289/05a; 6Ob94/09f; 4Ob183/14m; 1Ob135/15g; 9Ob38/16b; 6Ob246/15t; 6Ob90/17d; 5Ob9/18m; 1Ob236/18i; 1Ob53/21g; 6Ob35/24a NormABGB §1298 ABGB §1299 C RechtssatzDie gesetzliche Bestimmung des § 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen.Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 1298, ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-15 8 Ob 700/89 Veröff: AnwBl 1990,457 = JBl 1990,723 = ecolex 1991,307 TE OGH 1992-12-10 8 Ob 664/92 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1999-06-29 1 Ob 87/99x Auch; nur: Rechtsanwälte schulden lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beratungs- und Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Abschluss eines Vergleiches. (T2) Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob er bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz vom Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T3)Auch; nur: Rechtsanwälte schulden lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beratungs- und Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Abschluss eines Vergleiches. (T2) Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob er bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz vom Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen. (T3) TE OGH 2001-03-29 6 Ob 61/01s Auch; nur: Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T4); Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Scheidungsvergleiches vorzuwerfen ist, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen, der Kompromissbereitschaft der Parteien und dem ihm gegenüber trotz Belehrung dokumentierten Willen der Klienten ab. Die Beantwortung dieser Fragen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T5)Auch; nur: Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T4); Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Scheidungsvergleiches vorzuwerfen ist, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen, der Kompromissbereitschaft der Parteien und dem ihm gegenüber trotz Belehrung dokumentierten Willen der Klienten ab. Die Beantwortung dieser Fragen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen. (T5) TE OGH 2003-02-13 2 Ob 25/03w Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 289/05a Vgl; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann schon deshalb in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T6)Vgl; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann schon deshalb in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen. (T6) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 94/09f Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T7) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 183/14m Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 135/15g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umfang der Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts. (T8) TE OGH 2016-10-28 9 Ob 38/16b Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nachteiliger Vergleichsabschluss durch den Insolvenzverwalter. (T9) TE OGH 2017-05-29 6 Ob 246/15t Vgl; Beisatz: Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Anlageberater eine ihn treffende Sorgfaltsverbindlichkeit verletzt hat; § 1298 ABGB ist insofern nicht anwendbar. (T10)Vgl; Beisatz: Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Anlageberater eine ihn treffende Sorgfaltsverbindlichkeit verletzt hat; Paragraph 1298, ABGB ist insofern nicht anwendbar. (T10) Beisatz: Hier: Das Erstgericht konnte den weiteren Inhalt der Beratungsgespräche nicht feststellen. Daher ist nicht erwiesen, dass der Berater nicht über Spesen jenseits des Agio aufgeklärt hätte. (T11) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 90/17d Vgl auch; Beisatz: In diesem Bereich wird allerdings die Beweislast des Gläubigers durch den Anscheinsbeweis erleichtert, dem schon dann genüge getan ist, wenn ein Sachverhalt nachgewiesen ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen typischen Geschehensablauf hindeutet. (T12) Beisatz: Hier: Dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wird der Nachweis von konkreten Sorgfaltsverletzungen als Ursache von erheblichen Ausfällen regelmäßig nicht möglich sein. (T13) Veröff: SZ 2017/149 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 9/18m Auch; nur T1 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 236/18i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 53/21g nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2024-03-20 6 Ob 35/24a nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026458
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