← Österreich

{'item': '4Ob5/90; 4Ob89/90; 4Ob16/91; 3Ob46/91 (3Ob47/91-3Ob66/91; 3Ob1053/91); 4Ob56/93; 4Ob69/95; 4Ob117/00k; 4Ob165/01w; 4Ob273/01b; 4Ob36/03b; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079417 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl4Ob5/90; 4Ob89/90; 4Ob16/91; 3Ob46/91 (3Ob47/91-3Ob66/91; 3Ob1053/91); 4Ob56/93; 4Ob69/95; 4Ob117/00k; 4Ob165/01w; 4Ob273/01b; 4Ob36/03b; 4Ob113/03a; 4Ob221/05m; 4Ob42/07s; 4Ob179/10t; 4Ob215/10m; 2Ob215/10x; 10Ob28/14m; 4Ob5/20v; 6Ob227/21g; 10Ob68/24h NormKSchG §28 UWG §14 A1 UWG §14 B1 UWG §14 B2 ZPO §226 IVZPO §226 römisch vier RechtssatzDas Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten keinesfalls zugemutet werden zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so dass durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-20 4 Ob 5/90 Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119 TE OGH, AUSL EGMR 1990-06-12 4 Ob 89/90 Vgl auch; Beisatz: Waren aber die Exekutionsschritte der Medieninhaberin rechtlich verfehlt, dann kann der Verlegerin nicht das Recht abgesprochen werden, ihrerseits den - richtigen - Weg der Klageführung zu beschreiten. (T1) TE OGH 1991-03-12 4 Ob 16/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T2) TE OGH 1991-10-16 3 Ob 46/91 Vgl auch TE OGH 1993-06-08 4 Ob 56/93 Auch; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T3) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 69/95 Auch; nur: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist. (T4) TE OGH 2000-06-15 4 Ob 117/00k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-09-12 4 Ob 165/01w nur T4 TE OGH 2001-11-27 4 Ob 273/01b Auch; nur T4; Beisatz: Zu fragen ist immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet. (T5) TE OGH 2003-04-29 4 Ob 36/03b Vgl auch; Beisatz: Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. (T6) TE OGH 2003-11-18 4 Ob 113/03a Auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2006-01-24 4 Ob 221/05m Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Exekutionsantrag in erster Instanz zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Klägerin muss im Exekutionsverfahren Abhilfe suchen, wenn die von ihr beantragte Exekution nicht bewilligt wird, obwohl der ihr bereits zur Verfügung stehende rechtskräftige Titel das neue Verhalten der Beklagten erfasst. (T7) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 42/07s Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T8) TE OGH 2011-01-18 4 Ob 179/10t Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 215/10m Vgl auch; nur T4; Beis wie T6 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; nur T4; Auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot aus einem vorangegangenen Verbandsverfahren nach § 28 KSchG betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln. (T9)Auch; nur T4; Auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot aus einem vorangegangenen Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln. (T9) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 5/20v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dass das Exekutionsgericht den Titel anders auslegt und einen Titelverstoß verneint begründet dennoch kein rechtliches Interesse an der Schaffung eines neuen, präziseren Titels, wenn diese Auslegung unrichtig ist. (T10) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot nach § 1330 ABGB. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot nach Paragraph 1330, ABGB. (T11) TE OGH 2025-04-24 10 Ob 68/24h Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079417

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.