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{'item': ['4Ob36/90', '4Ob70/90', '4Ob75/93', '6Ob232/99g', '6Ob47/00f', '6Ob10/00i', '6Ob67/01y', '6Ob271/00x', '6Ob41/06g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.02.1990 Geschäftszahl4Ob36/90; 4Ob70/90; 4Ob75/93; 6Ob232/99g; 6Ob47/00f; 6Ob10/00i; 6Ob67/01y; 6Ob271/00x; 6Ob41/06g NormHGB §18 Abs2; UWG §2 D10; RechtssatzDa für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach § 37 Abs 2 HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei Paragraph 2, UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH". EntscheidungstexteTE OGH 1990/02/20 4 Ob 36/90 TE OGH 1990/05/30 4 Ob 70/90 nur: Für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen. (T1) Veröff: WBl 1991,30 nur: Für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei Paragraph 2, UWG anzulegen. (T1) Veröff: WBl 1991,30 TE OGH 1993/06/29 4 Ob 75/93 Auch TE OGH 2000/02/24 6 Ob 232/99g nur T1 TE OGH 2000/03/09 6 Ob 47/00f nur T1 TE OGH 2000/06/28 6 Ob 10/00i nur T1; Beisatz: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T2) nur T1; Beisatz: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. Es widerstreitet dem Grundgedanken des Paragraph 18, Absatz 2, HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T2) TE OGH 2001/05/16 6 Ob 67/01y Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise. (T3) TE OGH 2001/06/21 6 Ob 271/00x Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T2 nur: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T4) Beis ähnlich T3 Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T2 nur: Es widerstreitet dem Grundgedanken des Paragraph 18, Absatz 2, HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T4) Beis ähnlich T3 TE OGH 2006/06/29 6 Ob 41/06g Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. (T5) RechtssatznummerRS0061263

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.