RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013676 Entscheidungsdatum20.02.1990 Geschäftszahl5Ob73/89; 5Ob120/01k; 5Ob277/01y; 5Ob274/04m; 4Ob108/12d; 5Ob205/14d; 5Ob121/18g; 5Ob182/22h NormABGB §834; WEG §14; WEG 1975 idF vor dem 3.WÄG §19 Abs1 Z2ABGB §834; WEG §14; WEG 1975 in der Fassung vor dem 3.WÄG §19 Abs1 Z2 RechtssatzDie nach dem WEG 1975 geforderte Schriftform trifft nur den der seinerzeit konkludent geschlossenen Vereinbarung (hier: Ermächtigung des WE-Organisators zur Erlassung einer Hausordnung) neu beitretenden Miteigentümer. Sie ist - unter Berücksichtigung ihres Schutzzweckes - schon eingehalten, wenn der Rechtsnachfolger mittels schriftlichen Vertrages in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat. Solange ein neuer Miteigentümer, für den die Vereinbarung nicht kraft Rechtsüberganges gilt, die Abgabe einer (seit
- September 1975 schriftlichen) Beitrittserklärung nicht abgelehnt hat, besteht ein Schwebezustand, während dessen Dauer die anderen Miteigentümer (als Vertragspartner der ursprünglichen Vereinbarung) gebunden bleiben. Erst wenn ein Einzelrechtsnachfolger, dem ein diesbezügliches Entscheidungsrecht zusteht, den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnt und daher die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden könnte, wäre die Vereinbarung hinfällig. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-20 5 Ob 73/89 Veröff: WoBl 1990,105 ( Call ) = MietSlg 42/10 TE OGH 2001-09-04 5 Ob 120/01k Vgl auch; nur: Die nach dem WEG 1975 geforderte Schriftform trifft nur den der seinerzeit konkludent geschlossenen Vereinbarung (hier: Ermächtigung des WE-Organisators zur Erlassung einer Hausordnung) neu beitretenden Miteigentümer. (T1) Beisatz: Im Geltungsbereich des WEG 1948 bedurfte es keiner schriftlichen Vereinbarung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, um die Liegenschaftsaufwendungen anders zu verteilen, als dies im Gesetz vorgesehen war. Eine solche Vereinbarung konnte mündlich oder auch konkludent zustandekommen. (T2) TE OGH 2002-01-29 5 Ob 277/01y Vgl auch; Beisatz: Hier: § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 idF vor dem
- WÄG. (T3) Beisatz: Einstimmige schriftliche Vereinbarungen nach § 19 Abs1 Z2 WEG 1975 idF vor dem
- WÄG wirkten bloß schuldrechtlich zwischen den Vertragspartnern. Damit eine solche Vereinbarung Rechtsnachfolger binde, war erforderlich, dass sie vertraglich überbunden wurde oder durch schriftlichen Beitritt übernommen wurde, um das Schriftformgebot des § 19 Abs 1 Z2 WEG aF zu erfüllen. Gesamtrechtsnachfolger und Einzelrechtsnachfolger, die diese Pflichten durch Überbindungsklauseln übernommen haben, bleiben an diese Vereinbarungen gebunden. Ein Einzelrechtsnachfolger konnte jedoch den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnen, womit die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht wurde und die Vereinbarung hinfällig war. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 in der Fassung vor dem
- WÄG. (T3) Beisatz: Einstimmige schriftliche Vereinbarungen nach Paragraph 19, Abs1 Z2 WEG 1975 in der Fassung vor dem
- WÄG wirkten bloß schuldrechtlich zwischen den Vertragspartnern. Damit eine solche Vereinbarung Rechtsnachfolger binde, war erforderlich, dass sie vertraglich überbunden wurde oder durch schriftlichen Beitritt übernommen wurde, um das Schriftformgebot des Paragraph 19, Absatz eins, Z2 WEG aF zu erfüllen. Gesamtrechtsnachfolger und Einzelrechtsnachfolger, die diese Pflichten durch Überbindungsklauseln übernommen haben, bleiben an diese Vereinbarungen gebunden. Ein Einzelrechtsnachfolger konnte jedoch den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnen, womit die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht wurde und die Vereinbarung hinfällig war. (T4) TE OGH 2004-12-21 5 Ob 274/04m Vgl auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d Vgl auch TE OGH 2015-02-24 5 Ob 205/14d Beis wie T4 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 121/18g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 182/22h Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013676