RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049105 Entscheidungsdatum20.02.1990 Geschäftszahl5Ob526/90; 1Ob565/90; 2Ob504/92; 4Ob2149/96z; 1Ob57/01s; 10Ob35/09h; 10Ob28/10f; 2Ob92/12m NormABGB §212; JWG nach KindRÄG; UVG §9 RechtssatzDie Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche beruht nicht allein auf § 215 Abs 1 ABGB. Nach dieser Vorschrift sind zufolge der Übergangsbestimmung des Art VI § 4 Abs 2 KindRÄG die gesetzlichen Amtssachwalterschaften nach dem JWG BGBl 1954/99 nach der Neuordnung ab dem 01.07.1989 fortzuführen. Diese Vertretungsbefugnis endete nach § 212 Abs 5 ABGB idF nach Art I Z 30 KindRÄG mit dem schriftlichen Widerruf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Davon unberührt blieb aber die zum Ausschluss der Mutter, der sonst die Obsorge zukommt, von der Vertretung des Kindes in seinen Unterhaltsangelegenheiten führende gesetzliche Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem § 9 Abs 2 UVG idF nach Art III Z 2 KindRÄG. Die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung, hier das Auslaufen der Vorschussgewährung mit dem 31.07.1989, ist kein Grund für die Beendigung dieser Sachwalterschaft.Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche beruht nicht allein auf Paragraph 215, Absatz eins, ABGB. Nach dieser Vorschrift sind zufolge der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Paragraph 4, Absatz 2, KindRÄG die gesetzlichen Amtssachwalterschaften nach dem JWG BGBl 1954/99 nach der Neuordnung ab dem 01.07.1989 fortzuführen. Diese Vertretungsbefugnis endete nach Paragraph 212, Absatz 5, ABGB in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 30, KindRÄG mit dem schriftlichen Widerruf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Davon unberührt blieb aber die zum Ausschluss der Mutter, der sonst die Obsorge zukommt, von der Vertretung des Kindes in seinen Unterhaltsangelegenheiten führende gesetzliche Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem Paragraph 9, Absatz 2, UVG in der Fassung nach Artikel römisch drei, Ziffer 2, KindRÄG. Die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung, hier das Auslaufen der Vorschussgewährung mit dem 31.07.1989, ist kein Grund für die Beendigung dieser Sachwalterschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-20 5 Ob 526/90 Veröff: RZ 1991/1 S 18 = ÖA 1991,104 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 565/90 Auch; Veröff: ÖA 1991,143 TE OGH 1992-02-05 2 Ob 504/92 Auch; nur: Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche. (T1); Beisatz: Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche. (T2) Veröff: ÖA 1992,165 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2149/96z nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegen § 9 Abs 2 UVG bestehen keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit. In der genannten Bestimmung kann keine Verletzung des durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter und auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegen Paragraph 9, Absatz 2, UVG bestehen keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit. In der genannten Bestimmung kann keine Verletzung des durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter und auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden. (T3) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 57/01s Auch; Beisatz: Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG (auch nach dessen Änderung durch das KindRÄG 1989) tritt ex lege ein und bewirkt in Unterhaltsangelegenheiten den Ausschluss der Vertretungsmacht des sonstigen gesetzlichen Vertreters auch ohne dessen Zustimmung. (T4)Auch; Beisatz: Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG (auch nach dessen Änderung durch das KindRÄG 1989) tritt ex lege ein und bewirkt in Unterhaltsangelegenheiten den Ausschluss der Vertretungsmacht des sonstigen gesetzlichen Vertreters auch ohne dessen Zustimmung. (T4) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 35/09h Vgl auch TE OGH 2010-06-01 10 Ob 28/10f Vgl auch; Beisatz: In § 9 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, wurde diese bisher herrschende Ansicht, wonach der Jugendwohlfahrtsträger nur dann als Vertreter des Kindes zu entheben ist, wenn keine Rückstände aus gewährten Titelunterhaltsvorschüssen aushaften, festgeschrieben. (T5); Veröff: SZ 2010/63Vgl auch; Beisatz: In Paragraph 9, Absatz 3, UVG in der Fassung FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, wurde diese bisher herrschende Ansicht, wonach der Jugendwohlfahrtsträger nur dann als Vertreter des Kindes zu entheben ist, wenn keine Rückstände aus gewährten Titelunterhaltsvorschüssen aushaften, festgeschrieben. (T5); Veröff: SZ 2010/63 TE OGH 2012-10-25 2 Ob 92/12m Vgl auch; Auch Beis wie T4
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