GB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt.Die im Paragraph 206, Absatz eins, StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus.
Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach Paragraph 206, StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-20 14 Os 8/90 TE OGH 1991-03-07 12 Os 14/91 Vgl auch; Beisatz: Versuchsdelikt (T1) TE OGH 1994-06-28 11 Os 56/94 Vgl auch TE OGH 1994-10-20 12 Os 107/94 TE OGH 1994-11-17 12 Os 144/94 Vgl auch TE OGH 1995-10-12 15 Os 73/95 Vgl auch TE OGH 1997-06-03 14 Os 54/97 TE OGH 1999-11-23 11 Os 83/99 nur: Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. (T2)nur: Die im Paragraph 206, Absatz eins, StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. (T2) Beisatz: Das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB stellt auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I Nr 153/1998 auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person ab. (T3)Beisatz: Das Tatbild des Paragraph 206, Absatz eins, StGB stellt auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 1998, auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person ab. (T3) TE OGH 2001-01-31 13 Os 120/00 Vgl auch; Beisatz: Unternehmen des Beischlafs im Sinn des § 206 Abs 1 StGB (vor wie nach dem StRÄG 1998) ist nur bei einem auf Beischlaf gerichteten Vorsatz gegeben. (T4)Vgl auch; Beisatz: Unternehmen des Beischlafs im Sinn des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (vor wie nach dem StRÄG 1998) ist nur bei einem auf Beischlaf gerichteten Vorsatz gegeben. (T4) TE OGH 2002-06-26 12 Os 29/02 Auch; nur:
GB ist bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers. (T5)Auch; nur:
Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach Paragraph 206, StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers. (T5) Beisatz: Ein mit Penetrationsvorsatz verbundenes "Ansetzen" zur qualifizierten geschlechtlichen Handlung genügt. (T6) TE OGH 2003-09-09 11 Os 100/03 Vgl auch TE OGH 2004-10-06 13 Os 108/04 Vgl auch TE OGH 2005-10-06 12 Os 81/05m Auch TE OGH 2007-05-31 12 Os 56/07p Auch; nur T5 TE OGH 2010-11-11 12 Os 128/10f nur:
GB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. (T7)nur:
Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. (T7) TE OGH 2011-08-17 15 Os 91/11p Vgl auch; nur ähnlich T5 TE OGH 2011-08-25 11 Os 91/11h Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T8)Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd Paragraphen 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T8) Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T9) TE OGH 2011-09-21 15 Os 36/11z Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2012-06-26 12 Os 183/11w Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T10) TE OGH 2012-10-10 12 Os 110/12m Auch TE OGH 2013-06-11 14 Os 67/13d Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2014-08-12 14 Os 66/14h Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 81/16k Auch; Beisatz: Das objektive Tatbestandselement des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung ist schon dann erfüllt, wenn es zu einer äußerlichen Berührung des Geschlechtsorgans des Opfers kommt. (T11) Beisatz: Zur digitalen Vaginalpenetration. (T12) TE OGH 2017-02-14 11 Os 4/17y Auch TE OGH 2020-03-31 11 Os 19/20h Vgl TE OGH 2020-03-20 11 Os 13/20a Vgl TE OGH 2021-11-18 12 Os 120/21w Vgl TE OGH 2021-09-16 12 Os 86/21w Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 86/23w vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-04-01 11 Os 8/25y vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-07-16 15 Os 65/25k vgl; nur T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095114
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