← Österreich

{'item': ['1Ob511/90', '2Ob521/93', '1Ob119/97z', '6Ob213/98m', '8Ob133/98m', '7Ob320/01m', '6Ob148/02m', '3Ob204/03a', '3Ob227/03h', '9Ob28/04i', '5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048731 Entscheidungsdatum21.02.1990 Geschäftszahl1Ob511/90; 2Ob521/93; 1Ob119/97z; 6Ob213/98m; 8Ob133/98m; 7Ob320/01m; 6Ob148/02m; 3Ob204/03a; 3Ob227/03h; 9Ob28/04i; 5Ob103/10y; 1Ob167/14m; 4Ob143/15f NormABGB §176a; ABGB §176 C RechtssatzEine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle kann nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Unerheblich wäre, dass die Erziehung bei dritten Personen dem Wohl des Kindes besser diente, als die ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-21 1 Ob 511/90 Veröff: RZ 1990/123 S 286 TE OGH 1993-03-11 2 Ob 521/93 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 119/97z nur: Eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle kann nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. (T1) Beisatz: Es kommt hiebei nicht auf die ständige Rechtsprechung zu § 176 ABGB an, wonach die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB - die Gefährdung des Kindeswohls - zutreffen, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt hat. (T2)Beisatz: Es kommt hiebei nicht auf die ständige Rechtsprechung zu Paragraph 176, ABGB an, wonach die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - die Gefährdung des Kindeswohls - zutreffen, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt hat. (T2) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 213/98m nur T1; Beisatz: Ob ein Sachverhalt die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB erfolgten Übertragung der Obsorge rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist. (T3)nur T1; Beisatz: Ob ein Sachverhalt die Aufrechterhaltung der nach Paragraph 176 a, ABGB erfolgten Übertragung der Obsorge rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist. (T3) TE OGH 1998-10-15 8 Ob 133/98m Auch; nur T1; Beisatz: Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach Paragraph 176 a, ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. (T4) Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2002-01-30 7 Ob 320/01m nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 nichts geändert. (T5) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 148/02m Beis wie T5 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 204/03a Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2004-01-28 3 Ob 227/03h Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2004-03-31 9 Ob 28/04i nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 103/10y nur T1; Beisatz: Und wenn anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl der Kinder nun nicht mehr besteht. (T6) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 167/14m Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2015-09-22 4 Ob 143/15f Auch; nur T1; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048731

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.