RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060234 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl1Ob519/90; 6Ob542/90; 9Ob165/02h; 6Ob112/06y; 6Ob150/08i; 6Ob1/10f; 6Ob63/10y; 6Ob180/17i; 6Ob63/20p; 6Ob198/20s; 6Ob94/25d NormGmbHG §76 Abs2 RechtssatzZweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. Die Einräumung der Gesellschafterstellung als tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes darf sich nicht auf eine bloße Leerfloskel beschränken, soll das Formgebot seines Sinngehaltes nicht gänzlich beraubt werden. Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes setzt vor allem voraus, dass der Käufer die Mitgliedschaftsrechte bereits tatsächlich längere Zeit ausgeübt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-21 1 Ob 519/90 Veröff: JBl 1990,715 = RdW 1990,287 = ecolex 1990,486 TE OGH 1990-04-26 6 Ob 542/90 nur: Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. (T1) Veröff: ecolex 1990,551 TE OGH 2002-09-04 9 Ob 165/02h Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Formpflicht im Bereich des § 76 GmbHG kommt auch eine Klarstellungsfunktion zu. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Formpflicht im Bereich des Paragraph 76, GmbHG kommt auch eine Klarstellungsfunktion zu. (T2) TE OGH 2007-03-28 6 Ob 112/06y Vgl auch; Beisatz: Hier: Den Zweck der Erschwerung der freien Handelbarkeit von Geschäftsanteilen erfüllt eine konkursgerichtliche Genehmigung einer nicht dem § 117 Abs 1 Z 1 KO unterliegenden Veräußerung nicht, weil der Masseverwalter die Genehmigung nicht einholen muss und ihre Erteilung für die Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis nicht notwendig ist. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Den Zweck der Erschwerung der freien Handelbarkeit von Geschäftsanteilen erfüllt eine konkursgerichtliche Genehmigung einer nicht dem Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins, KO unterliegenden Veräußerung nicht, weil der Masseverwalter die Genehmigung nicht einholen muss und ihre Erteilung für die Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis nicht notwendig ist. (T3) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 150/08i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. (T4) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 1/10f Vgl auch; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 63/10y Vgl TE OGH 2017-10-25 6 Ob 180/17i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Klarstellungsfunktion kommt auch deshalb Bedeutung zu, weil die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch einer rechtssicheren Grundlage bedarf. (T6) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 63/20p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 198/20s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 94/25d Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060234
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.