RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018820 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl6Ob525/90; 6Ob40/98w; 9Ob236/99t; 3Ob48/04m; 3Ob279/06k; 3Ob35/07d; 8Ob73/07d; 8Ob10/17d; 1Ob41/19i; 5Ob70/23i NormABGB §933 IABGB §933 römisch eins ABGB §1313 RechtssatzAuch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung, deren Geltendmachung an die im § 933 ABGB geregelten Ausschlussfristen gebunden ist. Sie erlöschen deshalb, wenn sie von ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden.Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung, deren Geltendmachung an die im Paragraph 933, ABGB geregelten Ausschlussfristen gebunden ist. Sie erlöschen deshalb, wenn sie von ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-22 6 Ob 525/90 Veröff: ecolex 1990,406 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 40/98w nur: Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung.(T1); Beisatz: Ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem (Sub)Werkauftrag konkurriert mit seinem spezielleren Regressanspruch. (T2); Bem: Die in der Entscheidung 6 Ob 40/98w enthaltene Negation - „konkurriert nicht" - ist offenbar irrtümlich erfolgt und entspricht nicht den inhaltlichen Erwägungen des Senats; im Hinblick darauf wurde der Beisatz T2 in der Folge berichtigt (Entfall des Wortes „nicht"). TE OGH 1999-12-15 9 Ob 236/99t Auch; nur T1; Beisatz: Ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Unternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Sub-Werkvertrag ist von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass er als Geschäftsherr (Generalunternehmer) vom Besteller (Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen wurde. (T3) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 48/04m Auch; nur T1; Beisatz: Der Unternehmer kann auch allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben. (T4) TE OGH 2007-05-23 3 Ob 279/06k Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2007-07-13 3 Ob 35/07d Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Regressanspruch einerseits und ein Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag andererseits stehen in Konkurrenz, schließen einander also nicht aus. (T5) TE OGH 2007-11-22 8 Ob 73/07d Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2017-12-20 8 Ob 10/17d nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 41/19i Vgl auch; nur T1 TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.