RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081382 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl7Ob3/90; 7Ob1/93; 7Ob128/97t; 7Ob44/98s; 7Ob289/03f; 7Ob125/06t; 7Ob40/07v; 7Ob30/13g; 7Ob99/23v NormVersVG §67 Abs1 RechtssatzDer Versicherer kann auf das Regressrecht nach § 67 Abs 1 VersVG verzichten. Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers.Der Versicherer kann auf das Regressrecht nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG verzichten. Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-22 7 Ob 3/90 Veröff: SZ 63/28 = VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,87 = ZVR 1991/41 S 119 TE OGH 1993-02-17 7 Ob 1/93 Veröff: SZ 66/19 = VersR 1993,1301 = ZVR 1994/31 S 87 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 128/97t nur: Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers. (T1) TE OGH 1998-06-09 7 Ob 44/98s Vgl aber; Beisatz: Eine solche Mitversicherung im Rahmen eines Regressverzichtes ist aber nur in (dem hier nicht zur Anwendung kommenden) § 12 SVS (mit Ausnahmen im § 10 Z 3 und § 15 SVS) vorgesehen. (T2)Vgl aber; Beisatz: Eine solche Mitversicherung im Rahmen eines Regressverzichtes ist aber nur in (dem hier nicht zur Anwendung kommenden) Paragraph 12, SVS (mit Ausnahmen im Paragraph 10, Ziffer 3 und Paragraph 15, SVS) vorgesehen. (T2) TE OGH 2004-01-14 7 Ob 289/03f Veröff: SZ 2004/4 TE OGH 2006-09-27 7 Ob 125/06t Beisatz: Verliert aber der Versicherungsnehmer oder Versicherte (vgl Art 10 der ebenfalls vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Zürich Kosmos Kasko und die Insassen-Unfallversicherung [AKIB 1995]) durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist in diesem Fall der Versicherer auch gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil Letzterem ja nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen. (T3)Beisatz: Verliert aber der Versicherungsnehmer oder Versicherte vergleiche Artikel 10, der ebenfalls vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Zürich Kosmos Kasko und die Insassen-Unfallversicherung [AKIB 1995]) durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist in diesem Fall der Versicherer auch gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil Letzterem ja nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen. (T3) TE OGH 2007-05-30 7 Ob 40/07v Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Art 10 VK 2002, der nicht so ausgelegt werden kann, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann. (T4); Veröff: SZ 2007/88Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Artikel 10, VK 2002, der nicht so ausgelegt werden kann, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann. (T4); Veröff: SZ 2007/88 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 30/13g TE OGH 2023-09-27 7 Ob 99/23v vgl; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T5) Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081382
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.