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{'item': ['7Ob45/89', '7Ob18/02a', '7Ob133/04s', '7Ob15/05i', '7Ob197/05d', '7Ob185/06s', '7Ob291/06d', '7Ob222/09m', '7Ob187/20f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080471 Entscheidungsdatum22.02.1990 Geschäftszahl7Ob45/89; 7Ob18/02a; 7Ob133/04s; 7Ob15/05i; 7Ob197/05d; 7Ob185/06s; 7Ob291/06d; 7Ob222/09m; 7Ob187/20f NormABS Art11; VersVG §64; AÖTP §21; AUVB 1995 Art15 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des OGH zu Schiedsverfahrensklauseln in der Sachversicherung ist der Versicherungsnehmer zwar dann, wenn eine Partei das Sachverständigenverfahren verlangt, mangels Fälligkeit der Entschädigung auf die Klage auf Feststellung der Deckungspflicht verwiesen und kann nicht Leistungsklage erheben. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-22 7 Ob 45/89 Veröff: VersR 1990,1040 = VersRdSch 1990,282 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 18/02a TE OGH 2004-06-30 7 Ob 133/04s Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach § 21 AÖTP. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einbringung einer Leistungsklage zulässig. (T1)Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach Paragraph 21, AÖTP. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einbringung einer Leistungsklage zulässig. (T1) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 15/05i TE OGH 2005-09-28 7 Ob 197/05d Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB

  1. (T2)Beisatz: Hier: Artikel 11, Ziffer eins, KKB
  2. (T2) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s Beis wie T1 nur: Verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens, ist ab diesem Zeitpunkt die Einbringung einer Leistungsklage zulässig. (T3); Beisatz: Hier: Art 15 AUVB
  3. (T4)Beis wie T1 nur: Verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens, ist ab diesem Zeitpunkt die Einbringung einer Leistungsklage zulässig. (T3); Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB
  4. (T4) TE OGH 2007-03-08 7 Ob 291/06d Vgl; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T5)Vgl; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach Paragraph 228, ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T5) TE OGH 2010-05-05 7 Ob 222/09m Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T6); Beisatz: Hier: AUVB
  5. (T7) TE OGH 2020-11-25 7 Ob 187/20f Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080471

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.