OGH Rechtssatz RS0036250 (7Ob515/90)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036250 Entscheidungsdatum22.02.1990 Geschäftszahl7Ob515/90; 5Ob249/02g; 10Ob59/08m; 1Ob9/21m NormZPO §73 Abs2 IIaZPO §73 Abs2 römisch zwei a Rechtssatz§ 73 Abs 2 ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf.Paragraph 73, Absatz 2, ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-22 7 Ob 515/90 Veröff: RZ 1990/73 S 174 TE OGH 2002-12-17 5 Ob 249/02g Veröff: SZ 2002/174 TE OGH 2008-09-23 10 Ob 59/08m Vgl auch; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO ist für alle denkbaren Wiedereinsetzungsfälle geboten. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO ist für alle denkbaren Wiedereinsetzungsfälle geboten. (T1) TE OGH 2021-01-28 1 Ob 9/21m Auch; Beisatz: Nach Rechtsprechung und Lehre wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036250