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{'item': '7Ob525/90 (7Ob526/90); 1Ob527/93; 6Ob599/94; 2Ob2292/96i; 5Ob108/07d; 2Ob123/07p; 6Ob79/12d; 4Ob75/12a; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 3Ob168/13x; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012311 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl7Ob525/90 (7Ob526/90); 1Ob527/93; 6Ob599/94; 2Ob2292/96i; 5Ob108/07d; 2Ob123/07p; 6Ob79/12d; 4Ob75/12a; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 3Ob168/13x; 2Ob41/15s; 2Ob103/15h; 5Ob76/18i; 8Ob150/18v; 2Ob188/19i; 2Ob113/22i; 2Ob100/22b; 2Ob59/23z; 2Ob195/23z; 2Ob64/25p NormABGB §550 ABGB §820 ABGB §825 E ABGB §830 B1 ABGB §830 B5 RechtssatzDie Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-22 7 Ob 525/90 Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71 TE OGH 1993-03-22 1 Ob 527/93 TE OGH 1994-06-30 6 Ob 599/94 TE OGH 1998-03-31 2 Ob 2292/96i Veröff: SZ 71/60 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 108/07d Vgl auch TE OGH 2007-09-27 2 Ob 123/07p Auch TE OGH 2012-05-24 6 Ob 79/12d Beisatz: Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können. (T1)Beisatz: Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd Paragraphen 888, f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können. (T1) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 75/12a Auch TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k Auch Beis wie T1; Beisatz: Derartige teilbare Nachlassforderungen könnten daher nur bis zur Einantwortung Gegenstand einer Erbteilung sein. (T2) Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 79/13h TE OGH 2013-11-28 3 Ob 168/13x TE OGH 2016-01-19 2 Ob 41/15s Veröff: SZ 2016/1 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h Beis wie T1 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 76/18i nur: Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. (T3) TE OGH 2018-12-19 8 Ob 150/18v Vgl auch TE OGH 2020-11-27 2 Ob 188/19i Beisatz: An die Stelle eines nachverstorbenen Miterben treten dessen Erben. (T4) TE OGH 2022-10-25 2 Ob 113/22i TE OGH 2022-10-25 2 Ob 100/22b Beisatz: Auch nach der Rechtslage des ErbRÄG 2015. (T5) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 59/23z TE OGH 2024-02-20 2 Ob 195/23z TE OGH 2025-09-18 2 Ob 64/25p Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Der Anspruch gegen einen Miterben, der sich Teile des Nachlassvermögens unrechtmäßig angeeignet hat, ist nach österreichischem Recht kein Anspruch aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen, sondern ein Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch, der sich aus dem Eingriff in das fremde Vermögen ergibt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012311

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.