RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050186 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl7Ob539/90; 4Ob11/91; 6Ob12/91; 3Ob2417/96d; 6Ob120/97h; 6Ob201/97w; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 6Ob330/98t; 8Ob190/98v; 4Ob308/99v; 8Ob348/99f; 1Ob120/00d; 6Ob208/00g; 7Ob23/01k; 1Ob22/01v; 6Ob19/01i; 1Ob126/01p; 6Ob183/01g; 9ObA212/01v; 3Ob314/01z; 9ObA95/02i; 6Ob262/02a; 4Ob57/03s; 8ObA47/04a; 7Ob116/05t; 6Ob13/06i; 3Ob32/06m; 8ObA46/06g; 6Ob182/06t; 1Ob166/06b; 4Ob213/06m; 3Ob113/07z; 8ObA72/07g; 9Ob29/07s; 6Ob105/08x; 2Ob166/08p; 5Ob168/08d; 1Ob254/09y; 3Ob14/11x; 13Os45/12k; 6Ob246/12p; 7Ob55/14k (7Ob56/14g); 6Ob178/14s; 6Ob136/15s; 3Ob111/19y; 9ObA137/19s; 3Ob47/20p; 6Ob118/20a; 6Ob191/21p; 1Ob242/22b; 6Ob244/22h; 6Ob41/24h; 6Ob92/25k NormALöschG §2 FBG §29 Abs2 FBG §40 Abs4 GmbHG §93 ZPO §1 Ae6 RechtssatzNach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-22 7 Ob 539/90 Veröff: GesRZ 1990,95 = ecolex 1990,417 = WBl 1990,278 = RdW 1990,343 TE OGH 1991-02-26 4 Ob 11/91 nur: Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T1) TE OGH 1991-09-26 6 Ob 12/91 Veröff: SZ 64/134 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94 TE OGH 1997-01-29 3 Ob 2417/96d nur T1; Veröff: SZ 70/14 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 120/97h TE OGH 1997-07-24 6 Ob 201/97w TE OGH 1998-02-25 9 ObA 412/97x TE OGH 1998-03-11 9 ObA 17/98k Auch; Beisatz: Eine Liquidation findet nicht statt. (T2) Veröff: SZ 71/50 TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T3) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 330/98t Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Wiedereintritt in das Geschäftsleben kann nur durch Neugründung erfolgen. (T4) Beisatz: Mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, aber auch die Auflösung der Gesellschaft verbunden und die Liquidation ohne Fortsetzungsmöglichkeit der Gesellschaft zwingend durchzuführen ist. (T5) TE OGH 1999-06-24 8 Ob 190/98v nur T1 TE OGH 2000-02-01 4 Ob 308/99v Auch; nur T1 TE OGH 2000-04-13 8 Ob 348/99f TE OGH 2000-08-29 1 Ob 120/00d nur T1 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 208/00g TE OGH 2001-02-14 7 Ob 23/01k Ähnlich; Beisatz: Vollbeendigung der Gesellschaft tritt ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist beziehungsweise auf Grund der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. (T6) TE OGH 2001-02-27 1 Ob 22/01v nur: Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ. (T7) Veröff: SZ 74/35 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 19/01i nur T1; Beisatz: Die Vollbeendigung tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiellrechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist eine Nachtragsliquidation zu führen. (T8) Veröff: SZ 74/28 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 126/01p nur T1 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 183/01g nur T1 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 212/01v Vgl auch; Beisatz: Die herrschende Auffassung, dass nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses die Löschung der zunächst unzulässig im Firmenbuch eingetragenen GmbH die Auflösung ex nunc bewirkt und dass die dergestalt aufgelöste GmbH in Liquidation tritt und - ungeachtet ihrer bereits erfolgten Löschung - abzuwickeln ist, entspricht auch der Art 11 der Richtlinie 68/151/EWG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die herrschende Auffassung, dass nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses die Löschung der zunächst unzulässig im Firmenbuch eingetragenen GmbH die Auflösung ex nunc bewirkt und dass die dergestalt aufgelöste GmbH in Liquidation tritt und - ungeachtet ihrer bereits erfolgten Löschung - abzuwickeln ist, entspricht auch der Artikel 11, der Richtlinie 68/151/EWG. (T9) TE OGH 2002-05-24 3 Ob 314/01z Auch; nur T1 TE OGH 2002-05-22 9 ObA 95/02i Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Die Vollbeendigung tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiellrechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. (T10) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 262/02a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2003-04-29 4 Ob 57/03s Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Vollbeendigung der Gesellschaft tritt ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. (T11) Beis wie T8 nur: Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist eine Nachtragsliquidation zu führen. (T12) TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a nur T1; Beisatz: Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft aber als solche erloschen. (T13) Beisatz: Bis zum Beweis des Gegenteiles ist davon auszugehen, dass nach der Löschung die Kapitalgesellschaft vermögenslos ist. (T14) TE OGH 2005-09-28 7 Ob 116/05t Auch; Beisatz: Auch Nutzungsrechte als Bestandnehmer sind Vermögen. (T15) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 13/06i Beisatz: Hier: Ansprüche gegen Gesellschafter als Liquidator. Keine Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. (T16) TE OGH 2006-04-26 3 Ob 32/06m Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Nach stRsp führt weder die Auflösung, ja nicht einmal die Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch, sondern nur ihre Vollbeendigung zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit. (T17) Veröff: SZ 2006/67 TE OGH 2006-06-19 8 ObA 46/06g Beis wie T10; Beis wie T14 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 182/06t Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bucheinsicht nach § 93 Abs 4 GmbHG hat sich nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch jedenfalls nicht gegen die Gesellschaft zu richten, wenn sie vermögenslos und damit vollbeendet ist; sie ist ja dann nicht (mehr) parteifähig. (T18)Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bucheinsicht nach Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG hat sich nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch jedenfalls nicht gegen die Gesellschaft zu richten, wenn sie vermögenslos und damit vollbeendet ist; sie ist ja dann nicht (mehr) parteifähig. (T18) TE OGH 2006-10-17 1 Ob 166/06b Beis wie T15; Beisatz: Eine im Firmenbuch gelöschte Personengesellschaft nach Handelsrecht, ferner aber auch eine im Firmenbuch gelöschte OEG kann nicht voll beendet sein, solange sie infolge noch nicht abgewickelter Leasingverträge über Rechte an PKW als Leasingobjekte verfügt. (T19) TE OGH 2007-04-23 4 Ob 213/06m Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Die Vermutung der Vermögenslosigkeit greift dann nicht ein, wenn eine gelöschte Gesellschaft über einen behaupteten vermögenswerten Anspruch einen Aktivprozess führt. (T20) Veröff: SZ 2007/59 TE OGH 2007-06-28 3 Ob 113/07z Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit der Zustellung des Versteigerungsedikts an den früheren Geschäftsführer der gelöschten Beitrittsgläubigerin. (T21) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 72/07g Auch; Beisatz: Nach weit überwiegender Auffassung setzt die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraus, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit. (T22) TE OGH 2008-08-20 9 Ob 29/07s Ähnlich; Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T23) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 105/08x Auch TE OGH 2008-11-27 2 Ob 166/08p Auch; nur: die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T24) Beis wie T15 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22 TE OGH 2010-01-29 1 Ob 254/09y Beis wie T10 TE OGH 2011-03-22 3 Ob 14/11x nur T1; Veröff: SZ 2011/30 TE OGH 2012-08-30 13 Os 45/12k Auch TE OGH 2013-05-08 6 Ob 246/12p Vgl auch; Beisatz: Hier: Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus. (T25) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 55/14k Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T26) Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T27) Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T28) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 178/14s Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. (T29) TE OGH 2015-09-25 6 Ob 136/15s Auch; nur T1; Beis wie T20; Beis wie T22 TE OGH 2019-11-04 3 Ob 111/19y Beisatz: Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T30)Beisatz: Die Löschung einer Gesellschaft nach Paragraph 40, FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. (T30) TE OGH 2020-02-26 9 ObA 137/19s nur T1; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T27 TE OGH 2020-05-06 3 Ob 47/20p Anm: Veröff: SZ 2020/42Anmerkung, Veröff: SZ 2020/42 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 118/20a Beisatz wie T14; Beisatz wie T25; Beisatz wie T30 Anm: Veröff: SZ 2020/78Anmerkung, Veröff: SZ 2020/78 TE OGH 2022-03-18 6 Ob 191/21p Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T31) TE OGH 2023-01-27 1 Ob 242/22b Beis wie T5 TE OGH 2023-01-25 6 Ob 244/22h Beis wie T10 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 41/24h nur T1; nur T7 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T17; Beisatz wie T20; Beisatz wie T26 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050186
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