RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101310 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl12Os19/90; 11Os66/03; 13Os120/07g; 11Os14/08f (11Os15/08b); 12Os83/08k (12Os107/08i); 12Os8/09g (12Os9/09d); 14Os145/09v (14Os146/09s); 11Os13/10m (11Os14/10h); 14Os62/10i (14Os66/10b); 12Os46/10x (12Os64/10v); 13Os121/10h (13Os122/10f); 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 11Os36/12x (11Os49/12h); 13Os15/13z (13Os16/13x); 12Os117/12s (12Os118/12p); 14Os19/14x (14Os29/14t); 12Os49/14v; 14Os111/14a (14Os112/14y); 17Os42/14a (17Os55/114p); 13Os37/15p; 13Os87/17v (113Os98/17m); 13Os142/17g (13Os33/18d); 14Os73/19w (14Os74/19t); 11Os61/20k (11Os62/20g; 11Os64/20a); 11Os106/22f; 12Os91/23h (12Os92/23f); 13Os73/23v (13Os76/23k); 15Os91/24g; 13Os49/24s (13Os50/24p; 13Os51/24k); 15Os21/25i NormStPO §364 Abs1 RechtssatzAls ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen, soferne der Anwalt der Pflicht zur Überprüfung seines Personals nicht nachkommen konnte oder sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, dass seine Hilfskräfte den ihnen zur Vermeidung von Fristversäumnissen erteilten allgemeinen und besonderen Anweisungen nachkommen würden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-22 12 Os 19/90 Veröff: AnwBl 1990,396 TE OGH 2003-05-27 11 Os 66/03 auch; nur: Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen. (T1) TE OGH 2007-11-07 13 Os 120/07g Auch; Beisatz: Das Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Verteidiger nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. (T2) TE OGH 2008-04-01 11 Os 14/08f Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-08-22 12 Os 83/08k TE OGH 2009-04-23 12 Os 8/09g Vgl; Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt die Wiedereinsetzung in aller Regel aus. (T3); Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte. (T4) TE OGH 2009-12-15 14 Os 145/09v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2010-03-02 11 Os 13/10m Auch; Beisatz: Das irrtümlich falsche Setzen der Eingangsstampiglie (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.