RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084368 Entscheidungsdatum27.02.1990 Geschäftszahl10ObS1/90; 10ObS263/91; 10ObS137/92; 10ObS58/93; 10ObS75/93; 10ObS132/93; 10ObS29/94; 10ObS2390/96k; 10ObS281/98s; 10ObS253/98y; 10ObS131/00p; 10ObS256/00w; 10ObS293/00m; 10ObS306/00y; 10ObS109/02f; 10ObS137/02y; 10ObS155/03x; 10ObS164/03w; 10ObS55/04t; 10ObS98/05t; 10ObS59/06h; 10ObS3/12g; 10ObS178/12t; 10ObS106/15h; 10ObS82/17g; 10ObS5/18k; 10ObS6/19h; 1Ob240/21g NormASVG §175; B-KUVG §90 RechtssatzIm Vordergrund der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-27 10 ObS 1/90 Veröff: SSV-NF 4/20 TE OGH 1991-10-08 10 ObS 263/91 Veröff: SSV-NF 5/106 TE OGH 1992-11-10 10 ObS 137/92 TE OGH 1993-04-15 10 ObS 58/93 Veröff: SZ 66/50 TE OGH 1993-06-15 10 ObS 75/93 Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, sind die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV-NF 7/59 TE OGH 1993-09-07 10 ObS 132/93 Beis wie T1; Veröff: SZ 66/104 TE OGH 1994-02-15 10 ObS 29/94 TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2390/96k Beisatz: Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T2) TE OGH 1998-09-01 10 ObS 281/98s Beis wie T1; Veröff: SZ 71/144 TE OGH 1998-10-20 10 ObS 253/98y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-06-06 10 ObS 131/00p Beis wie T2 TE OGH 2000-09-19 10 ObS 256/00w TE OGH 2000-11-14 10 ObS 293/00m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-03-06 10 ObS 306/00y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-04-30 10 ObS 109/02f Auch; Beisatz: Hier: Dienstunfall nach § 90 Abs 1 B-KUVG. (T3); Veröff: SZ 2002/60Auch; Beisatz: Hier: Dienstunfall nach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG. (T3); Veröff: SZ 2002/60 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 137/02y Beis wie T2; Beisatz: Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit muss dem Selbständigen selbst überlassen bleiben. (T4) TE OGH 2003-05-27 10 ObS 155/03x Beis wie T3 TE OGH 2003-07-01 10 ObS 164/03w Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen sein, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen. (T5) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 55/04t Veröff: SZ 2004/80 TE OGH 2005-11-08 10 ObS 98/05t Auch; Beisatz: Die versicherte Tätigkeit beschränkt sich beim Arbeitnehmer allerdings nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages. § 175 Abs 2 Z 3 ASVG zeigt deutlich, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Arbeitgeber zu häuslichen oder „anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. (T6); Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T7); Veröff: SZ 2005/163Auch; Beisatz: Die versicherte Tätigkeit beschränkt sich beim Arbeitnehmer allerdings nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages. Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG zeigt deutlich, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Arbeitgeber zu häuslichen oder „anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. (T6); Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T7); Veröff: SZ 2005/163 TE OGH 2006-04-25 10 ObS 59/06h Auch; Beisatz: Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich das (nebenberuflich absolvierte) Studium nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers iSd § 175 Abs 1 ASVG darstellt. Dass der Arbeitgeber durch verschiedene Maßnahmen motivierend zum Betreiben des Studiums beigetragen hat ist nicht ausreichend; er hat dem Kläger vor allem keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben, die einem konkreten Bedarf des Betriebes dienen würde. (T8)Auch; Beisatz: Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich das (nebenberuflich absolvierte) Studium nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG darstellt. Dass der Arbeitgeber durch verschiedene Maßnahmen motivierend zum Betreiben des Studiums beigetragen hat ist nicht ausreichend; er hat dem Kläger vor allem keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben, die einem konkreten Bedarf des Betriebes dienen würde. (T8) TE OGH 2012-02-14 10 ObS 3/12g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T9) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 178/12t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-10-22 10 ObS 106/15h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-01-23 10 ObS 82/17g Auch TE OGH 2018-04-17 10 ObS 5/18k Auch TE OGH 2019-02-19 10 ObS 6/19h Auch TE OGH 2022-02-21 1 Ob 240/21g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084368
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