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{'item': '10ObS40/90; 4Ob98/92; 4Ob99/94; 7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 6Ob155/99h; 4Ob64/00s; 4Ob59/00f; 1Ob341/99z; 6Ob238/00v; 8ObA288/01p; 8Ob108/05y; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008993 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl10ObS40/90; 4Ob98/92; 4Ob99/94; 7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 6Ob155/99h; 4Ob64/00s; 4Ob59/00f; 1Ob341/99z; 6Ob238/00v; 8ObA288/01p; 8Ob108/05y; 9ObA109/06d; 4Ob52/06k; 6Ob266/06w; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 4Ob186/09w; 4Ob200/11g; 2Ob56/12t; 3Ob197/13m; 9ObA23/15w; 7Ob130/15s; 7Ob26/16y; 3Ob195/17y; 7Ob8/19f; 9ObA120/19s; 2Ob66/23d; 7Ob101/23p; 9Ob38/23p; 1Ob126/23w NormABGB §16 EO §382g Rechtssatz§ 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. In seinem Kernbereich schützt § 16 ABGB die Menschenwürde.Paragraph 16, ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. In seinem Kernbereich schützt Paragraph 16, ABGB die Menschenwürde. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-27 10 ObS 40/90 Veröff: SZ 63/32 = JBl 1990,734 = SSV-NF 4/23 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 98/92 nur: § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T1)nur: Paragraph 16, ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T1) TE OGH 1994-10-18 4 Ob 99/94 Veröff: SZ 67/173 TE OGH 1997-05-14 7 Ob 89/97g Beisatz: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG

  1. ua)- das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung. (T2)Beisatz: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Artikel 8, MRK, Paragraph eins, DSG, Paragraph 77, UrhG
  2. ua)- das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung. (T2) TE OGH 1997-07-23 7 Ob 150/97b Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-09-16 6 Ob 155/99h Vgl auch; Beisatz: Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst. (T3)Vgl auch; Beisatz: Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Artikel 2, MRK und aus Paragraph 16, ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst. (T3) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 64/00s Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-03-14 4 Ob 59/00f Vgl auch; Beis wie T2 Veröff: SZ 73/47 TE OGH 2000-05-25 1 Ob 341/99z nur: § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T4) nur: Paragraph 16, ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T4) Beis ähnlich wie T2 Veröff: SZ 73/87 TE OGH 2000-10-23 6 Ob 238/00v TE OGH 2002-06-13 8 ObA 288/01p nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Diese und weitere Grundrechte wie etwa jenes der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 MRK) spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wider, deren Schutz sie dienen. (T5)nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Diese und weitere Grundrechte wie etwa jenes der Gleichbehandlung (Artikel 7, B-VG; Artikel 2, StGG; Artikel 14, MRK) spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wider, deren Schutz sie dienen. (T5) Veröff: SZ 2002/83 TE OGH 2005-12-19 8 Ob 108/05y Beis wie T2 nur: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG
  3. ua)- das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T6)Beis wie T2 nur: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Artikel 8, MRK, Paragraph eins, DSG, Paragraph 77, UrhG
  4. ua)- das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T6) Beisatz: Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind. (T7)Beisatz: Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert Paragraph 16, ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind. (T7) Veröff: SZ 2005/185 TE OGH 2006-12-20 9 ObA 109/06d Beisatz: Die Rechtskonkretisierung erweist sich als Anwendungsfall der Drittwirkung verfassungsrechtlich verankerter Grundrechte, wie zum Beispiel der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 EMRK), des Schutzes des Privatlebens und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder etwa des Datenschutzes (§ 1 DSG). (T8)Beisatz: Die Rechtskonkretisierung erweist sich als Anwendungsfall der Drittwirkung verfassungsrechtlich verankerter Grundrechte, wie zum Beispiel der Gleichbehandlung (Artikel 7, B-VG; Artikel 2, StGG; Artikel 14, EMRK), des Schutzes des Privatlebens und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder etwa des Datenschutzes (Paragraph eins, DSG). (T8) Veröff: SZ 2006/191 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k Auch TE OGH 2007-02-15 6 Ob 266/06w Auch; Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T9) Veröff: SZ 2007/27 TE OGH 2007-03-28 6 Ob 6/06k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T10) TE OGH, AUSL EGMR 2007-05-25 6 Ob 103/07a Beisatz: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre. (T11) TE OGH 2009-12-16 4 Ob 186/09w Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK. (T12)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, MRK. (T12) Veröff: SZ 2009/166 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 200/11g Auch; Beisatz: Insbesondere ist dadurch die Privatsphäre einer Person gegen Eingriffe durch Dritte geschützt. (T13) Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T14) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 56/12t Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wer von einem anderen in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet wird oder wem eine solche Gefährdung droht, hat gegen den Gefährdenden bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. (T15) Bem: Im vorliegenden Fall lag eine dem Fall von ZVR 1998/36 vergleichbare konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität der Klägerin durch ein geparktes Wohnmobil nicht vor. (T16) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 197/13m Auch; Beis wie T2; Beis wie T11 TE OGH 2015-03-20 9 ObA 23/15w Beis wie T8 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 130/15s Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Veröff: SZ 2015/95 TE OGH 2016-03-16 7 Ob 26/16y Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 195/17y Auch; Beis wie T11 TE OGH 2019-02-11 7 Ob 8/19f Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2020-01-22 9 ObA 120/19s Anm: Veröff: SZ 2020/6Anmerkung, Veröff: SZ 2020/6 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 66/23d vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T17) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 101/23p vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T11 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 38/23p vgl; Beisatz: Hier: Postmortales Persönlichkeitsrecht. (T18) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 126/23w vgl; Beisatz: Offenlassend die Frage, ob aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008993

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.