RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084628 Entscheidungsdatum27.02.1990 Geschäftszahl10ObS51/90; 10ObS289/91; 10ObS315/92; 10ObS183/93; 10ObS227/93; 10ObS2358/96d; 10ObS115/97b; 10ObS279/97w; 10ObS114/98g; 10ObS10/00v; 10ObS129/00v; 10ObS200/01m; 10ObS157/01p; 10ObS97/03t; 10ObS59/07k; 10ObS147/10f; 10ObS149/13d; 10ObS49/16b NormASVG §255 Abs2 Ba RechtssatzVon der Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des § 255 Abs 2 Satz 2 kann bei in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) nicht gesprochen werden.Von der Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 kann bei in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) nicht gesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-27 10 ObS 51/90 Veröff: SZ 63/33 = SSV-NF 4/27 TE OGH 1991-11-12 10 ObS 289/91 Beisatz: Eine verschiedene Behandlung von Lehrzeiten und Beschäftigungszeiten (Anlernzeiten) ist nicht gleichheitswidrig, da ein Versicherter, der durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erwirbt, in keinem Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis steht. (T1) Veröff: SSV-NF 5/123 TE OGH 1993-01-28 10 ObS 315/92 TE OGH 1993-09-21 10 ObS 183/93 Veröff: SZ 66/113 TE OGH 1993-11-09 10 ObS 227/93 TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2358/96d Beisatz: Selbst eine abgeschlossene Lehrzeit hat bei Prüfung, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG die erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben. (T2) TE OGH 1997-06-04 10 ObS 115/97b TE OGH 1997-09-30 10 ObS 279/97w Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-31 10 ObS 114/98g Beis wie T2 TE OGH 2000-02-22 10 ObS 10/00v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-06-27 10 ObS 129/00v Beisatz: Gleiches hat auch für Beitragszeiten zu gelten, die durch die Absolvierung von Praxiszeiten erworben werden, die in den Vorschriften über eine Schulausbildung mit deren erfolgreichem Abschluss der Erwerb eines Lehrabschlusszeugnisses verbunden ist, vorgeschrieben sind. Eine einschlägige Tätigkeit vor Ablegung der Matura (nach der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung, BGBl 1985/356) erfüllt die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG nicht. (T3) Beisatz: Gleiches hat auch für Beitragszeiten zu gelten, die durch die Absolvierung von Praxiszeiten erworben werden, die in den Vorschriften über eine Schulausbildung mit deren erfolgreichem Abschluss der Erwerb eines Lehrabschlusszeugnisses verbunden ist, vorgeschrieben sind. Eine einschlägige Tätigkeit vor Ablegung der Matura (nach der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung, BGBl 1985/356) erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht. (T3) Beisatz: Praxiszeiten im Rahmen des Lehrplanes der höheren Lehranstalten für Elektrotechnik zählen nicht als Zeiten einer unqualifizierten Berufsausübung und sind nicht berufsschutzschädlich. (T4) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 200/01m Auch TE OGH 2001-06-28 10 ObS 157/01p Auch; Beis ähnlich T2 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 97/03t Vgl auch; Beisatz: Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Ausbildung allein noch keine privilegierende Wirkung zubilligt. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Versicherte das Erlernte in der Praxis auch anwendet. (T5) Beisatz: Keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG. (T6)Beisatz: Keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG. (T6) TE OGH 2007-06-05 10 ObS 59/07k Auch; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung schulmäßiger Berufsausbildungen folgt, dass Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgte, grundsätzlich als „berufsschutzunschädlich" zu qualifizieren sind. (T7) TE OGH 2010-10-19 10 ObS 147/10f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2013-11-19 10 ObS 149/13d Beis wie T7 TE OGH 2017-01-24 10 ObS 49/16b Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084628
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