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{'item': ['15Os3/90', '15Os77/90', '14Os74/00', '17Os1/13w', '17Os9/13x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089071 Entscheidungsdatum27.02.1990 Geschäftszahl15Os3/90; 15Os77/90; 14Os74/00; 17Os1/13w; 17Os9/13x NormStGB §2 A; StGB §302; StPO §84 A RechtssatzEinen Beamten, dem eine Straftat außerdienstlich bekannt geworden ist, trifft - unter dem Gesichtspunkt des § 302 StGB - weder eine Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO noch die Pflicht zu sonstigem behördlichem Einschreiten. Anders stellt sich die Rechtslage aber dar, sobald der Beamte von einem Sachverhalt, von dem er bereits außerdienstlich erfahren hat, in der Folge zudem in seiner amtlichen Eigenschaft Kenntnis erlangt und auf Grund dieser amtlichen Information oder eines derartigen Auftrags nunmehr einen Hoheitsakt vorzunehmen oder zu veranlassen verpflichtet ist: in einem solchen Fall muß er sich entweder jeder amtlichen Tätigkeit wegen Befangenheit enthalten (vgl SSt 56/72) oder aber sein Amt pflichtgemäß ausüben und die ihm aufgetragenen Hoheitsakte unter Verwertung seines gesamten Wissenstandes vornehmen (vgl SSt 38/12).Einen Beamten, dem eine Straftat außerdienstlich bekannt geworden ist, trifft - unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 302, StGB - weder eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 84, StPO noch die Pflicht zu sonstigem behördlichem Einschreiten. Anders stellt sich die Rechtslage aber dar, sobald der Beamte von einem Sachverhalt, von dem er bereits außerdienstlich erfahren hat, in der Folge zudem in seiner amtlichen Eigenschaft Kenntnis erlangt und auf Grund dieser amtlichen Information oder eines derartigen Auftrags nunmehr einen Hoheitsakt vorzunehmen oder zu veranlassen verpflichtet ist: in einem solchen Fall muß er sich entweder jeder amtlichen Tätigkeit wegen Befangenheit enthalten vergleiche SSt 56/72) oder aber sein Amt pflichtgemäß ausüben und die ihm aufgetragenen Hoheitsakte unter Verwertung seines gesamten Wissenstandes vornehmen vergleiche SSt 38/12). EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-27 15 Os 3/90 Veröff: EvBl 1990/107 S 479 TE OGH 1990-08-07 15 Os 77/90 Vgl auch; Beisatz: Eine Verpflichtung zum kriminalpolizeilichen Einschreiten desjenigen, dessen Unterlassen (§ 2 StGB) einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 302 StGB darstellt, besteht nur dann nicht, wenn das Wissen um die Anlaß zur Amtshandlung gebenden Umstände vom Beamten ausschließlich privat erworben worden ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine Verpflichtung zum kriminalpolizeilichen Einschreiten desjenigen, dessen Unterlassen (Paragraph 2, StGB) einen Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 302, StGB darstellt, besteht nur dann nicht, wenn das Wissen um die Anlaß zur Amtshandlung gebenden Umstände vom Beamten ausschließlich privat erworben worden ist. (T1) TE OGH 2000-10-17 14 Os 74/00 Auch; Beisatz: Schon die amtliche Kenntnis vom Verdacht einer strafbaren Handlung verpflichtet das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Weitergabe auch von nachfolgend bloß privat erworbenem, gleichwohl damit zusammenhängenden Faktenwissen. (T2) TE OGH 2013-05-27 17 Os 1/13w Vgl TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Vgl,Beisatz: Ein Beamter hat privat erworbenes Wissen sehr wohl zu verwerten, wenn er mit dem Sachverhalt in weiterer Folge dienstlich konfrontiert ist und Amtsgeschäfte vorzunehmen hat. (T3) Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer nahm jeweils nach Kenntniserlangung von der Fälschung eines Testaments im Rahmen einer (privaten) Gesprächsrunde mit Beschluss die Erbserklärung der Scheinerbin an oder antwortete den Nachlass den Scheinerben ein. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.