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{'item': ['3Ob627/89', '1Ob529/93', '7Ob608/94', '1Ob557/95', '5Ob56/97i', '3Ob81/97a', '7Ob221/00a', '9Ob122/01h', '1Ob160/02i', '6Ob105/05t', '9Ob24

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017013 Entscheidungsdatum28.02.1990 Geschäftszahl3Ob627/89; 1Ob529/93; 7Ob608/94; 1Ob557/95; 5Ob56/97i; 3Ob81/97a; 7Ob221/00a; 9Ob122/01h; 1Ob160/02i; 6Ob105/05t; 9Ob24/08g; 7Ob29/09d; 7Ob232/09g; 8Ob87/14y; 4Ob166/22y NormABGB §880a B RechtssatzEnthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. Auch wenn in der Garantie über die Form eines Nachweises nichts vorgesehen und nicht einmal festgelegt ist, dass ein Nachweis zu erbringen ist, hat der Begünstigte die Erfüllung der Voraussetzung anlässlich der Abrufung der Garantie doch wenigstens eindeutig und schlüssig darzulegen. Gelingt ihm dies nicht vor Ablauf des Verfalldatums, dann ist die Inanspruchnahme als nicht ordnungsgemäß zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-28 3 Ob 627/89 Veröff: ÖBA 1990,636 = RdW 1990,373 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 529/93 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 608/94 Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T1) TE OGH 1996-01-30 1 Ob 557/95 Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. (T2) TE OGH 1997-09-09 5 Ob 56/97i Ähnlich; Beisatz: Wird die Zahlung des Garanten hingegen von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht (Effektivklausel, die der Begünstigte anlässlich seines Abrufes nachzuweisen hat), verhindert ein Nichteintritt dieser Tatsachen zwar nicht die Gültigkeit der Garantievereinbarung, wohl aber den Eintritt des zum Abruf berechtigenden Garantiefalles. (T3) Veröff: SZ 70/177 TE OGH 1998-01-14 3 Ob 81/97a nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-10-18 7 Ob 221/00a nur T2 TE OGH 2001-05-23 9 Ob 122/01h Beisatz: "Effektivklauseln" sind wortgetreu auszulegen. (T4) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 160/02i Ähnlich; Beisatz: Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor und kann der Garant die im Garantievertrag ansonsten verbriefte Leistung ablehnen. (T5) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 105/05t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch die klarstellende Widmung wurde dem Bedürfnis der Garantiebank, den Eintritt der vereinbarten Bedingung - Zahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto - für ihre Haftung sofort erkennen zu können, entsprochen. (T6) TE OGH 2008-10-29 9 Ob 24/08g nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T7) Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T8) Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T9) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 29/09d Auch TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-12-19 8 Ob 87/14y Vgl auch; Beisatz: Für (echte) Effektivklauseln gilt, dass der Nachweis des Garantiefalls innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden kann, sofern damit dem Zweck der Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Ein Notfall liegt vor, wenn die Erfüllung der Klausel nur an Umständen scheitern würde, die der Begünstigte nicht beeinflussen kann. (T10) TE OGH 2022-12-20 4 Ob 166/22y Vgl; Beisatz: Hier: Effektivklauseln müssen „geradezu pedantisch und wortgetreu“ dem Wortlaut der Klausel gemäß erfüllt werden. (T11) Beisatz: Hier: Effektivklausel, die weder Teilzahlungen noch eine Überweisung durch Dritte ausschloss. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.