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{'item': '9ObA38/90; 1Ob2038/96d; 9Ob125/02a; 1Ob46/04b; 7Ob302/04v; 8Ob11/09i; 8ObA31/17t; 1Ob55/23d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044529 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl9ObA38/90; 1Ob2038/96d; 9Ob125/02a; 1Ob46/04b; 7Ob302/04v; 8Ob11/09i; 8ObA31/17t; 1Ob55/23d NormZPO §530 F2 ZPO §530 F3 RechtssatzDer geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen.Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des Paragraph 191, Absatz eins, ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO herstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-02-28 9 ObA 38/90 Veröff: RZ 1992/63 S 158 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2038/96d Auch; nur: Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist. (T1) TE OGH 2002-05-22 9 Ob 125/02a Auch; nur T1 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 46/04b Vgl auch; Beisatz: Erfolgte diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, ist eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. (T2) TE OGH 2005-12-22 7 Ob 302/04v Vgl auch TE OGH 2009-07-30 8 Ob 11/09i Auch; Beisatz: Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war. (T3) TE OGH 2017-06-29 8 ObA 31/17t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 55/23d vgl; Beisatz: § 530 Abs 1 Z3 ZPO erfasst Fälle, in denen eine Entscheidung durch eine dort genannte strafbare Handlung erwirkt wurde, soll aber nicht ein nachträgliches Vorbringen zu einer strafbaren Handlung ermöglichen, von der das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Dafür steht nur der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Verfügung. (T4)vgl; Beisatz: Paragraph 530, Absatz eins, Z3 ZPO erfasst Fälle, in denen eine Entscheidung durch eine dort genannte strafbare Handlung erwirkt wurde, soll aber nicht ein nachträgliches Vorbringen zu einer strafbaren Handlung ermöglichen, von der das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Dafür steht nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zur Verfügung. (T4) Beisatz: Die gegenteilige Auffassung führte zum mit der Systematik der Wiederaufnahmegründe unvereinbaren Ergebnis, dass eine Wiederaufnahmeklage unabhängig von den Voraussetzungen von § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf neues Vorbringen zu einem Tatbestandsmerkmal des im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten Anspruchs oder zu einer möglichen Einwendung gegründet werden könnte, wenn es sich dabei (zufällig) um strafbares Verhalten handelte. (T5)Beisatz: Die gegenteilige Auffassung führte zum mit der Systematik der Wiederaufnahmegründe unvereinbaren Ergebnis, dass eine Wiederaufnahmeklage unabhängig von den Voraussetzungen von Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO auf neues Vorbringen zu einem Tatbestandsmerkmal des im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten Anspruchs oder zu einer möglichen Einwendung gegründet werden könnte, wenn es sich dabei (zufällig) um strafbares Verhalten handelte. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044529

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.