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{'item': ['5Ob528/90', '4Ob2024/96t', '1Ob259/03z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.03.1990 Geschäftszahl5Ob528/90; 4Ob2024/96t; 1Ob259/03z NormABGB §834; ABGB §835 A; ABGB §916; RechtssatzDie Beurteilung des Abschlusses von Bestandverträgen über die gemeinsame Sache oder über Teile von ihr mit Miteigentümern als der Einstimmigkeit der Miteigentümer oder der Zustimmung des Außerstreitrichters bedürftige wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB soll - bei der Ausübung der Miteigentumsrechte, insbesondere bei der Benützungsregelung, ist eine Majorisierung ausgeschlossen - einen besseren Schutz der Interessen der Minderheitseigentümer gewährleisten. Der Zweck dieser rechtlichen Einordnung wäre vereitelt, wenn das Erfordernis der Einstimmigkeit der Miteigentümer oder der Zustimmung des Außerstreitrichters dadurch umgangen werden könnte, daß sich die an einer Eigenbenützung der gemeinsamen Sache interessierten Miteigentümer zu einem Verein zusammenschließen und dieser Verein als Dritter Objekte der im Miteigentum stehenden Liegenschaft von der Mehrheit in Bestand nimmt, ohne auf die Zustimmung aller Miteigentümer oder des Außerstreitrichters angewiesen zu sein.Die Beurteilung des Abschlusses von Bestandverträgen über die gemeinsame Sache oder über Teile von ihr mit Miteigentümern als der Einstimmigkeit der Miteigentümer oder der Zustimmung des Außerstreitrichters bedürftige wichtige Veränderung iS des Paragraph 834, ABGB soll - bei der Ausübung der Miteigentumsrechte, insbesondere bei der Benützungsregelung, ist eine Majorisierung ausgeschlossen - einen besseren Schutz der Interessen der Minderheitseigentümer gewährleisten. Der Zweck dieser rechtlichen Einordnung wäre vereitelt, wenn das Erfordernis der Einstimmigkeit der Miteigentümer oder der Zustimmung des Außerstreitrichters dadurch umgangen werden könnte, daß sich die an einer Eigenbenützung der gemeinsamen Sache interessierten Miteigentümer zu einem Verein zusammenschließen und dieser Verein als Dritter Objekte der im Miteigentum stehenden Liegenschaft von der Mehrheit in Bestand nimmt, ohne auf die Zustimmung aller Miteigentümer oder des Außerstreitrichters angewiesen zu sein. EntscheidungstexteTE OGH 1990/03/06 5 Ob 528/90 Veröff: ImmZ 1990,370 TE OGH 1996/04/16 4 Ob 2024/96t Auch; nur: Die Beurteilung des Abschlusses von Bestandverträgen über die gemeinsame Sache oder über Teile von ihr mit Miteigentümern als der Einstimmigkeit der Miteigentümer oder der Zustimmung des Außerstreitrichters bedürftige wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB soll - bei der Ausübung der Miteigentumsrechte, insbesondere bei der Benützungsregelung, ist eine Majorisierung ausgeschlossen - einen besseren Schutz der Interessen der Minderheitseigentümer gewährleisten. (T1) Beisatz: Der von einem Miteigentümer mit sich selbst abgeschlossene Bestandvertrag ist daher ohne Genehmigung durch alle übrigen Miteigentümer unwirksam. (T2) Veröff: SZ 69/90 Auch; nur: Die Beurteilung des Abschlusses von Bestandverträgen über die gemeinsame Sache oder über Teile von ihr mit Miteigentümern als der Einstimmigkeit der Miteigentümer oder der Zustimmung des Außerstreitrichters bedürftige wichtige Veränderung iS des Paragraph 834, ABGB soll - bei der Ausübung der Miteigentumsrechte, insbesondere bei der Benützungsregelung, ist eine Majorisierung ausgeschlossen - einen besseren Schutz der Interessen der Minderheitseigentümer gewährleisten. (T1) Beisatz: Der von einem Miteigentümer mit sich selbst abgeschlossene Bestandvertrag ist daher ohne Genehmigung durch alle übrigen Miteigentümer unwirksam. (T2) Veröff: SZ 69/90 TE OGH 2004/08/12 1 Ob 259/03z Vgl auch RechtssatznummerRS0013671

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.