← Österreich

{'item': '7Ob5/90; 7Ob210/98b; 7Ob119/00a; 7Ob314/00b; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080491 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl7Ob5/90; 7Ob210/98b; 7Ob119/00a; 7Ob314/00b; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob153/24m; 7Ob203/24i; 7Ob205/25k NormVersVG §23 VersVG §25 Abs1 RechtssatzUnter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-08 7 Ob 5/90 Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415 TE OGH 1999-01-19 7 Ob 210/98b TE OGH 2000-05-29 7 Ob 119/00a Vgl auch; Beisatz: Eine einmalige wahrscheinlich dem Beklagten gar nicht erkennbare Überladung des Anhängers um rund 27 % führt noch nicht zu einer Gefahrenerhöhung. (T1) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 314/00b TE OGH 2006-11-29 7 Ob 244/06t Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T2); Veröff: SZ 2006/177Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG nicht angenommen werden. (T2); Veröff: SZ 2006/177 TE OGH 2010-03-17 7 Ob 244/09x TE OGH 2010-05-05 7 Ob 34/10s Veröff: SZ 2010/50 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 129/10m Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T3)Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach Paragraphen 23, ff VersVG vor. (T3) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 14/18m TE OGH 2018-10-31 7 Ob 180/18y Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T4) TE OGH 2018-10-31 7 Ob 214/17x Beisatz: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T5) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 7/21m TE OGH 2024-10-23 7 Ob 153/24m Beisatz: Hier: Batteriespeicher für eine Fotovoltaikanlage, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden. (T6) Beisatz: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (T7) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 203/24i Beisatz: Hier: Überlastung einer Steckdose, in dem mehrere Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose und an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das in der Garage erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich (T8) TE OGH 2026-03-25 7 Ob 205/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080491

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.