RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072335 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl12Os16/90 (12Os17/90); 15Os115/90 (15Os125/90); 15Os116/92; 15Os102/94; 11Os147/98; 14Os19/02; 11Os17/19p (11Os18/19k; 11Os33/19s); 13Os13/24x; 13Os29/24z NormRAO §45 Abs1 RAO §45 Abs4 StPO §41 Abs1 StPO §41 Abs3 StPO §79 Abs2 StPO §284 Abs4 B StPO §285 StPO §294 Abs2 RechtssatzAls ein nach § 45 Abs 1 RAO (§ 41 Abs 1 und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (§ 79 Abs 2 StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (§ 45 Abs 4 RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere §§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß § 45 Abs 4 RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.Als ein nach Paragraph 45, Absatz eins, RAO (Paragraph 41, Absatz eins und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (Paragraph 79, Absatz 2, StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (Paragraph 45, Absatz 4, RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere Paragraphen 284, Absatz 4, 285, 294, Absatz 2, StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-08 12 Os 16/90 Veröff: RZ 1990/70 S 155 = AnwBl 1990,395 TE OGH 1990-11-20 15 Os 115/90 Vgl auch; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. (T1) Veröff: EvBl 1991/56 S 249Vgl auch; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. (T1) Veröff: EvBl 1991/56 S 249 TE OGH 1992-10-15 15 Os 116/92 Vgl auch; Beisatz: Liegt jedoch keiner der im § 45 Abs 4 RAO genannten Enthebungsgründe vor, so bleibt eine Umbestellung ohne Einfluß auf den Ablauf der - bereits mit Urteilszustellung an den zunächst bestellten Verteidiger in Gang gesetzten - Rechtsmittelausführungsfrist. (T2) Veröff: EvBl 1993/55 S 241Vgl auch; Beisatz: Liegt jedoch keiner der im Paragraph 45, Absatz 4, RAO genannten Enthebungsgründe vor, so bleibt eine Umbestellung ohne Einfluß auf den Ablauf der - bereits mit Urteilszustellung an den zunächst bestellten Verteidiger in Gang gesetzten - Rechtsmittelausführungsfrist. (T2) Veröff: EvBl 1993/55 S 241 TE OGH 1994-07-13 15 Os 102/94 Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/175 S 816 TE OGH 1999-01-18 11 Os 147/98 Vgl auch; Beisatz: § 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus Paragraph 41, Absatz 3, StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T3) TE OGH 2002-05-07 14 Os 19/02 Vgl auch TE OGH 2019-05-28 11 Os 17/19p Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T4)Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in Paragraph 45, Absatz 4, RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist Paragraph 45, Absatz 4, RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T4) TE OGH 2024-04-24 13 Os 13/24x vgl TE OGH 2024-05-22 13 Os 29/24z vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072335
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.