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{'item': ['8Ob543/90', '7Ob620/90 (7Ob621/90)', '8Ob554/91', '8Ob565/91', '4Ob557/91', '6Ob1629/95', '7Ob140/97g', '9Ob364/97p', '1Ob262/02i', '7Ob194

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047695 Entscheidungsdatum09.03.1990 Geschäftszahl8Ob543/90; 7Ob620/90 (7Ob621/90); 8Ob554/91; 8Ob565/91; 4Ob557/91; 6Ob1629/95; 7Ob140/97g; 9Ob364/97p; 1Ob262/02i; 7Ob194/03k; 10Ob73/07v; 10Ob41/22k NormABGB §140 Bc; UVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzDie Anspannungstheorie (§ 140 Abs 1 ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts durch Titel bemessenen Unterhalts anzuwenden, sondern auch bei der erstmaligen Festsetzung, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können.Die Anspannungstheorie (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts durch Titel bemessenen Unterhalts anzuwenden, sondern auch bei der erstmaligen Festsetzung, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-09 8 Ob 543/90 Veröff: SZ 63/40 = RZ 1993,100 = ÖA 1990,109 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 620/90 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 554/91 Vgl auch; Beisatz: Der unbekannte Aufenthalt ist ein Indiz dafür, daß sich der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht zu entziehen versucht. (T1) TE OGH 1991-06-20 8 Ob 565/91 Vgl auch; Beisatz: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen. (T2) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 557/91 Veröff: ÖA 1992,125 TE OGH 1995-07-13 6 Ob 1629/95 Beis wie T2 nur: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, zu beweisen. (T3) TE OGH 1997-05-14 7 Ob 140/97g TE OGH 1997-11-26 9 Ob 364/97p Beis wie T2; Beisatz: Und entlastende Veränderungen der Verhältnisse vom Unterhaltsschuldner (unbekannten Aufenthalts) nicht bewiesen werden können. (T4) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 262/02i TE OGH 2003-11-10 7 Ob 194/03k Beisatz: Die Anspannungstheorie ist auch auf einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthalts allenfalls auch im Ausland ist, anzuwenden. (T5) TE OGH 2008-01-15 10 Ob 73/07v Auch; nur: Zwar kann der Anspannungsgrundsatz auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung aber nur dann, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. (T6); Beisatz: Die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten liegt im Fall der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung nach den allgemeinen Grundsätzen beim Unterhaltsberechtigten. (T7) TE OGH 2023-01-17 10 Ob 41/22k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, liefern keine aktenmäßigen Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Anspannung auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende bzw das zuletzt im Inland erzielte Einkommen nicht (mehr) erfüllt wären. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047695

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.