RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084429 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS20/90; 10ObS353/90; 10ObS361/91; 10ObS314/91; 10ObS184/92; 10ObS119/92; 10ObS92/92; 10ObS197/92; 10ObS219/92; 10ObS286/92; 1ObS79/93; 10ObS159/93; 10ObS40/94; 10ObS193/94; 10ObS31/96; 10ObS2182/96x; 10ObS280/97t; 10ObS297/97t; 10ObS279/97w; 10ObS394/97g; 10ObS53/98m; 10ObS129/98p; 10ObS175/98b; 10ObS198/98k; 10ObS299/98p; 10ObS234/98d; 10ObS369/98g; 10ObS396/98b; 10ObS424/98w; 10ObS421/98d; 10ObS7/99y; 10ObS124/99d; 10ObS223/99p; 10ObS253/99z; 10ObS48/00g; 10ObS3/00i; 10ObS262/99y; 10ObS346/00f; 10ObS36/01v; 10ObS121/01v; 10ObS392/01x; 10ObS275/02t; 10ObS303/02k; 10ObS308/02w; 10ObS195/02b; 10ObS7/03g; 10ObS187/04d; 10ObS200/04s; 10ObS128/05d; 10ObS52/06d; 10ObS126/07p; 10ObS112/10h; 10ObS110/11s; 10ObS89/13f; 10ObS106/14g; 10ObS14/15d; 10ObS105/15m; 10ObS41/18d; 10ObS6/25t; 10ObS67/25p NormASVG §255 Abs3 Ca ASVG §273 Abs3 RechtssatzFür den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 = SSV-NF 3/152 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-13 10 ObS 20/90 Veröff: SSV-NF 4/40 TE OGH 1990-10-23 10 ObS 353/90 Vgl auch; Beisatz: Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände genügt. Eine absolut sichere Aussage über die Umstände künftiger Krankenstände wird medizinisch oft nicht möglich sein und daher auch nicht gefordert werden. (T1) TE OGH 1992-01-14 10 ObS 361/91 Beisatz: Die Feststellung eines Maximalwertes an zu erwartenden Krankenständen reicht hiezu nicht aus. (T2) TE OGH 1992-02-25 10 ObS 314/91 TE OGH 1992-07-07 10 ObS 184/92 Beisatz: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. Wirkliche Dauer der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenstände ist exakt festzustellen. (T3) Veröff: SSV-NF 6/82 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 119/92 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte Krankenstand "in Anspruch nimmt", sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht auch notwendig sind (SSV-NF 3/120). (T4) TE OGH 1992-06-16 10 ObS 92/92 Beis wie T3 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 197/92 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 1992-09-29 10 ObS 219/92 Beis wie T3 nur: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T5) TE OGH 1992-12-15 10 ObS 286/92 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1993-05-11 1 ObS 79/93 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T6) TE OGH 1993-08-24 10 ObS 159/93 Beis wie T5 TE OGH 1994-03-22 10 ObS 40/94 Beis wie T5 TE OGH 1994-10-18 10 ObS 193/94 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Prognose hinsichtlich der Besserungsfähigkeit eines die Invalidität oder Berufsunfähigkeit bewirkenden körperlichen oder geistigen Zustandes. (T7) TE OGH 1996-02-06 10 ObS 31/96 Beis wie T1 nur: Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände genügt. (T8) Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtkrankenstandsdauer von sechs Wochen jährlich ist unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte von je rund drei Wochen mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen, was den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt und daher invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG macht. (T9)Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtkrankenstandsdauer von sechs Wochen jährlich ist unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte von je rund drei Wochen mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen, was den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt und daher invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG macht. (T9) TE OGH 1996-07-16 10 ObS 2182/96x Beis wie T5 TE OGH 1997-09-09 10 ObS 280/97t Auch; Beis wie T5; Beisatz: In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75). (T10) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 297/97t Beis wie T5 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 279/97w Auch; Beis wie T5 TE OGH 1997-11-25 10 ObS 394/97g Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 1998-02-09 10 ObS 53/98m Auch; Beis wie T5; Beisatz: Jährliche Krankenstände von 5 Wochen und alle zwei Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen begründen keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T11) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 129/98p Auch; Beis wie T5; Beis wie T3 TE OGH 1998-06-09 10 ObS 175/98b Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall (im Jahr 1996) ist nicht so wesentlich, dass damit eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluss bedingten Krankenstandszeiten (6 statt 7 Wochen) angezeigt ist (10 ObS 129/98p). (T12) TE OGH 1998-08-18 10 ObS 198/98k Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 299/98p Auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 234/98d Auch; Beis wie T5 TE OGH 1998-11-24 10 ObS 369/98g Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 396/98b Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Der Umstand, daß die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. (T13) TE OGH 1999-01-12 10 ObS 424/98w Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 1999-01-12 10 ObS 421/98d Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 1999-01-26 10 ObS 7/99y Auch; Beis wie T5 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 124/99d Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T14) Beisatz: Zwischen Arbeitern und Angestellten besteht hinsichtlich der Dauer der voraussichtlichen Krankenstände, welche zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt führen, kein Unterschied. (T15) TE OGH 2000-02-22 10 ObS 223/99p Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 253/99z Vgl auch; Beisatz: Ob beziehungsweise inwieweit eine zumutbare Krankenbehandlung die für den Versicherten prognostizierten Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen würde, ist ein immanenter Teil der für die Beurteilung eines Ausschlusses des Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebenden Krankenstandsprognose. (T16) TE OGH 2000-03-21 10 ObS 48/00g Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber nicht näher festgestellt zu werden. (T17) TE OGH 2000-03-21 10 ObS 3/00i Vgl auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. (T18) TE OGH 2000-04-04 10 ObS 262/99y Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass daneben noch, wie bei jedem Arbeitnehmer, durch andere Gründe bedingte Krankenstände auftreten können, und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt. (T19) Beisatz: Mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (so schon 10 ObS 184/92, 10 ObS 92/92, 10 ObS 219/92, 10 ObS 286/92, 10 ObS 31/96, 10 ObS 129/98p). (T20) TE OGH 2001-01-16 10 ObS 346/00f Vgl auch; Beis wie T20 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T21) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 36/01v Vgl auch; Beisatz: Eine Einschätzung von Krankenständen innerhalb gewisser Grenzen reicht nicht aus. Grundsätzlich sind klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände zu treffen. (T22) Beisatz: Sind keine klaren Feststellungen über die wirkliche Dauer von Krankenständen getroffen worden, und ergibt sich eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, dann ist der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrundezulegen (SSV-NF 12/79). (T23) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 121/01v Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2002-01-15 10 ObS 392/01x Beis wie T21 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 275/02t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T21 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 303/02k Vgl auch; Beis wie T9 nur: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T24) Beisatz: In Zukunft zu erwartende Kuraufenthalte in Verbindung mit leidensbedingten Krankenständen von insgesamt 7 Wochen können nur dann einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt begründen, wenn die Absolvierung derselben zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls (unbedingt) notwendig ist. (T25) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 308/02w Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 195/02b Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die durch andere Ursachen (wie Erkältungen und dergleichen) hervorgerufenen Krankenstände sind nicht zu berücksichtigen. (T26) TE OGH 2003-04-29 10 ObS 7/03g Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T26 TE OGH 2004-12-14 10 ObS 187/04d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-01-25 10 ObS 200/04s Auch; Beis wie T10 TE OGH 2006-01-24 10 ObS 128/05d Auch; Beis wie T21 TE OGH 2006-05-22 10 ObS 52/06d Auch; Beis wie T20 TE OGH 2007-10-09 10 ObS 126/07p Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von 6 Wochen. (T27) TE OGH 2010-07-27 10 ObS 112/10h Auch; Beis wie T18 TE OGH 2011-11-08 10 ObS 110/11s Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von vier Wochen. (T28) TE OGH 2013-07-23 10 ObS 89/13f Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T26 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 106/14g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Mit präzisierenden Ausführungen zu 10 ObS 31/96 = T9. (T29) Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T30) TE OGH 2015-02-24 10 ObS 14/15d Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T24 TE OGH 2015-10-22 10 ObS 105/15m Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T31) TE OGH 2018-05-23 10 ObS 41/18d Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Mit der Feststellung, dass jährliche Krankenstände von sieben oder mehr Wochen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind, steht als Tatsache im Sinn des Regelbeweises fest, dass dieses Ereignis nicht eintreten wird. Eine nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossene (hypothetische) Möglichkeit ist auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einem wahrscheinlichen Eintritt nicht gleichzusetzen: Der Begriff „wahrscheinlich“ beinhaltet die Forderung, dass gewisse Anhaltspunkte vorliegen müssen, um mit dem Eintritt dieses Ereignisses rechnen zu können. (T32) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 6/25t vgl; Beisatz nur wie T16; Beisatz nur wie T22 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 67/25p vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084429
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.