OGH Rechtssatz RS0036621 (10ObS91/90)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036621 Entscheidungsdatum13.03.1990 Geschäftszahl10ObS91/90; 9ObA1028/92; 10ObS64/93; 9Ob179/98h; 7Ob61/01y; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z (7Ob62/07d); 10Ob59/08m; 9Ob43/11f; 3Ob60/13i NormZPO §148 Abs2 RechtssatzDer Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte.Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-13 10 ObS 91/90 Veröff: SSV-NF 4/43 TE OGH 1992-09-16 9 ObA 1028/92 Vgl auch TE OGH 1993-04-15 10 ObS 64/93 Veröff: SZ 66/51 TE OGH 1998-07-08 9 Ob 179/98h nur: Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. (T1)nur: Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. (T1) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 61/01y nur T1 TE OGH 2004-12-22 3 Ob 264/04a TE OGH 2005-04-27 3 Ob 34/05d TE OGH 2007-05-09 7 Ob 55/07z nur: Entscheidend ist, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte. (T2) TE OGH 2008-09-23 10 Ob 59/08m TE OGH 2012-04-30 9 Ob 43/11f nur T2 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i Auch; nur T1