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{'item': '10ObS261/89'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.03.1990 Geschäftszahl10ObS261/89 NormAbkSozSi Österreich - BRD Art26 Abs1; AbkSozSi Österreich - BRD BGBl 1969/382 Art31 Abs1; RechtssatzDer wesentliche Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, daß von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen ist, gilt auch, wenn eine nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats allenfalls als Beitragszeit der Pflichtversicherung zu berücksichtigende Zeit und eine nach diesen Rechtsvorschriften allenfalls als Ersatzzeit zu berücksichtigende Zeit mit Zeiten ident sind, die der andere Vertragsstaat bei der Berechnung seiner Teilleistung bereits als Beitragszeit der Pflichtversicherung und Ersatzzeit berücksichtigt hat. In einem solchen Fall liegen nämlich nicht mehrere Versicherungszeiten vor, die sich zeitlich decken, sondern es liegt jeweils nur eine einzige Versicherungszeit vor, die nicht in die Versicherungslast beider Vertragsstaaten, sondern nur entweder in die österreichische oder in die deutsche Versicherungslast fallen kann. Diese einzige Versicherungszeit ist bei der zur Ermittlung eines allfälligen Unterschiedsbetrages nach Art 31 Abs 1 des Abk zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 erforderlichen Berechnung der Pension, die nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels drei des Abkommensabschnittes II allein zustünde, nur vom Träger des mit dieser Versicherungszeit belasteten Vertragsstaates zu berücksichtigen.Der wesentliche Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, daß von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen ist, gilt auch, wenn eine nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats allenfalls als Beitragszeit der Pflichtversicherung zu berücksichtigende Zeit und eine nach diesen Rechtsvorschriften allenfalls als Ersatzzeit zu berücksichtigende Zeit mit Zeiten ident sind, die der andere Vertragsstaat bei der Berechnung seiner Teilleistung bereits als Beitragszeit der Pflichtversicherung und Ersatzzeit berücksichtigt hat. In einem solchen Fall liegen nämlich nicht mehrere Versicherungszeiten vor, die sich zeitlich decken, sondern es liegt jeweils nur eine einzige Versicherungszeit vor, die nicht in die Versicherungslast beider Vertragsstaaten, sondern nur entweder in die österreichische oder in die deutsche Versicherungslast fallen kann. Diese einzige Versicherungszeit ist bei der zur Ermittlung eines allfälligen Unterschiedsbetrages nach Artikel 31, Absatz eins, des Abk zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 erforderlichen Berechnung der Pension, die nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Kapitels drei des Abkommensabschnittes römisch zwei allein zustünde, nur vom Träger des mit dieser Versicherungszeit belasteten Vertragsstaates zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1990/03/13 10 ObS 261/89 Veröff: SSV-NF 4/36 RechtssatznummerRS0076058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.