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{'item': '10ObS440/89; 10ObS354/90; 10ObS310/91; 10ObS278/99a; 10ObS34/01z; 10ObS62/13k; 10ObS119/16x; 10ObS79/16i; 10ObS86/21a; 10ObS158/21i; 10ObS28

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084420 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS440/89; 10ObS354/90; 10ObS310/91; 10ObS278/99a; 10ObS34/01z; 10ObS62/13k; 10ObS119/16x; 10ObS79/16i; 10ObS86/21a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a; 10ObS77/25h NormASVG §107 Abs2 lita RechtssatzBei Rückforderungsregelung handelt es sich um ein im Interesse des Zahlungsempfängers bzw Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat; er ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern.Bei Rückforderungsregelung handelt es sich um ein im Interesse des Zahlungsempfängers bzw Leistungsempfängers gegenüber Paragraph 1432, letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat; er ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-13 10 ObS 440/89 Veröff: ÖA 1990,139 = SSV-NF 4/37 TE OGH 1990-11-20 10 ObS 354/90 Auch; Beisatz: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). Das Rückforderungsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Bescheid innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt erging, in dem dem Versicherungsträger die für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zur Verfügung standen. Verzögerungen im Bereich des Versicherungsträgers bei amtswegigen Erhebungen über für die Frage der Ungebührlichkeit maßgebliche Umstände, bezüglich derer eine Meldepflicht des Versicherten bestand, führen nicht zum Verlust des Rückforderungsanspruches. (T1) TE OGH 1992-04-28 10 ObS 310/91 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 278/99a Vgl auch TE OGH 2001-04-24 10 ObS 34/01z Vgl auch; nur: Der Versicherungsträger ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern. (T2) Beis wie T1 nur: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). (T3) Beisatz: Hier: Bescheiderlassung nach 1 1/4 Jahren, Einhaltung einer angemessenen Frist verneint. (T4) TE OGH 2013-05-28 10 ObS 62/13k Beisatz: Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)Beisatz: Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T5) TE OGH 2016-09-13 10 ObS 119/16x Auch; Beisatz: § 107 Abs 2 lit a ASVG gibt schon nach seinem Wortlaut dem Versicherungsträger nicht auf, in angemessener Frist über jenen Leistungsanspruch zu entscheiden, dessen Bejahung erst dazu führt, dass zwei einander ausschließende sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für einen identen Zeitraum gewährt werden. Vor der Zuerkennung der zweiten Leistung hat er die erste Leistung nicht zu Unrecht erbracht. (T6)Auch; Beisatz: Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG gibt schon nach seinem Wortlaut dem Versicherungsträger nicht auf, in angemessener Frist über jenen Leistungsanspruch zu entscheiden, dessen Bejahung erst dazu führt, dass zwei einander ausschließende sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für einen identen Zeitraum gewährt werden. Vor der Zuerkennung der zweiten Leistung hat er die erste Leistung nicht zu Unrecht erbracht. (T6) TE OGH 2016-09-13 10 ObS 79/16i Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-07-29 10 ObS 86/21a Beis wie T5 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 158/21i Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T7) TE OGH 2024-04-16 10 ObS 28/24a vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 77/25h vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084420

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