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{'item': ['9ObA60/90', '9ObA59/94', '9ObA215/01k', '9ObA4/03h', '8ObA34/07v', '9ObA100/14t', '8ObA41/18i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029299 Entscheidungsdatum14.03.1990 Geschäftszahl9ObA60/90; 9ObA59/94; 9ObA215/01k; 9ObA4/03h; 8ObA34/07v; 9ObA100/14t; 8ObA41/18i NormABGB §1152 A; AngG §6; AVRAG §2f; KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6 RechtssatzEine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-14 9 ObA 60/90 Veröff: EvBl 1990/115 S 532 TE OGH 1994-04-20 9 ObA 59/94 Auch TE OGH 2001-09-05 9 ObA 215/01k Beisatz: Der Verweis auf eine "ordnungsgemäße Lohnabrechnung gemäß Artikel XV Ziffer 3" betrifft sohin nicht einen bestimmten Anspruch, sondern die formellen Mindesterfordernisse der Abrechnung. (T1)Beisatz: Der Verweis auf eine "ordnungsgemäße Lohnabrechnung gemäß Artikel römisch fünfzehn Ziffer 3" betrifft sohin nicht einen bestimmten Anspruch, sondern die formellen Mindesterfordernisse der Abrechnung. (T1) TE OGH 2003-01-22 9 ObA 4/03h Beisatz: Sodass dem Arbeitnehmer darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. (T2) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 34/07v Auch; Beisatz: Ordnungsgemäß ist eine Lohnabrechnung dann, wenn sie dem Dienstnehmer Klarheit darüber verschafft, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. (T3) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 100/14t Beisatz: Die Vorgehensweise eines Dienstgebers, dass neben einer Auszahlung auf das Gehaltskonto zusätzlich ungewidmete Barbeträge auf die Hand bezahlt werden, die höher als die jeweiligen Differenzbeträge zu den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträgen sind, erreicht den mit einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung angestrebten Zweck gerade nicht. (T4) TE OGH 2018-08-28 8 ObA 41/18i Beisatz: Kann der Arbeitnehmer der Abrechnung entnehmen, dass bestimmte Positionen (etwa Überstundenentgelte) nicht ausgewiesen sind, weiß er, welche Ansprüche zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig sind. (T5); Beisatz: Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht. (T7)Beisatz: Kann der Arbeitnehmer der Abrechnung entnehmen, dass bestimmte Positionen (etwa Überstundenentgelte) nicht ausgewiesen sind, weiß er, welche Ansprüche zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig sind. (T5); Beisatz: Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach Paragraph 2 f, Absatz eins, Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei Paragraph 2 f, Absatz eins, Satz 1 AVRAG daher nicht. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029299

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.