RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039255 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl9ObA366/89; 10ObS183/91 (10ObS184/91); 4Ob516/94; 5Ob143/94; 3Ob502/95; 1Ob5/94; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 5Ob502/96; 3Ob5/97z; 1Ob2289/96s; 2Ob535/95; 8ObA149/97p; 1Ob416/97a; 8ObA68/99d; 3Ob182/99g; 8ObA239/99a; 6Ob295/00a; 10ObS83/02g; 6Ob157/04p; 9ObA127/05z; 4Ob118/07t; 10Ob11/08b; 4Ob171/09i; 5Ob17/10a; 2Ob243/09p; 7Ob207/10g; 7Ob194/10w; 6Ob3/11a; 8Ob99/10g; 1Ob220/10z; 8Ob110/10z; 6Ob247/10g; 5Ob7/11g; 7Ob116/11a; 6Ob218/11v; 4Ob144/11x; 2Ob53/12a; 3Ob189/12h; 5Ob50/13h; 3Ob133/13z; 8ObA53/14y; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 8ObA61/15a; 3Ob145/16v; 10Ob57/16d; 6Ob118/16w; 8Ob109/16m; 3Ob139/17p; 7Ob95/17x; 2Ob26/17p; 9Ob65/17z; 1Ob141/17t; 4Ob94/17b; 5Ob68/18p; 8Ob11/19d; 8ObA78/18f; 5Ob135/19t; 6Ob207/20i; 4Ob28/21b; 3Ob41/21g; 9Ob52/21v; 9Ob33/23b; 4Ob174/24b; 1Ob141/24b; 8Ob151/24z NormABGB §1489 A IO §43 Abs5 ZPO §233 ZPO §235 Abs4 C ZPO §411 Aa ZPO §393a RechtssatzDer Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-14 9 ObA 366/89 Veröff: SZ 63/43 TE OGH 1991-10-22 10 ObS 183/91 nur: Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt. (T1) Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz) TE OGH 1994-04-26 4 Ob 516/94 TE OGH 1995-01-31 5 Ob 143/94 Vgl; nur T1 TE OGH 1995-01-25 3 Ob 502/95 nur T1; Veröff: SZ 68/12 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 5/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996-02-27 5 Ob 502/96 Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T2) TE OGH 1997-01-29 3 Ob 5/97z nur T1 TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2289/96s Auch; nur T1 TE OGH 1997-02-27 2 Ob 535/95 nur T1 TE OGH 1997-08-07 8 ObA 149/97p nur T1 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a Auch; Beisatz: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Klagevorbringen. Nicht von Bedeutung sind dagegen die Einwendungen des Beklagten. (T3) TE OGH 1999-04-15 8 ObA 68/99d Vgl auch; Beisatz: Wird einer Partei auf der Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes ein Anspruch rechtskräftig zuerkannt, kann der Gegner in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien (hier: im fortgesetzten Verfahren über weitere Ansprüche) dem rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegentreten, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (T4) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 182/99g Auch; nur T1 TE OGH 2000-06-08 8 ObA 239/99a Auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. (T5) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 295/00a Auch; nur T1 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 83/02g Auch; nur T1 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 157/04p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-09-30 9 ObA 127/05z Auch TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t nur T1 TE OGH 2008-04-01 10 Ob 11/08b nur T1 TE OGH 2009-10-20 4 Ob 171/09i Auch TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Bem: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6) TE OGH 2010-05-06 2 Ob 243/09p nur T1; Auch Beis wie T3 nur: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. (T7) TE OGH 2010-12-15 7 Ob 207/10g Auch TE OGH 2010-12-15 7 Ob 194/10w Auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 3/11a nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 99/10g Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-01-25 1 Ob 220/10z Vgl auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 110/10z Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 247/10g nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 7/11g Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 116/11a Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 218/11v Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 144/11x Auch; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren auf alternative Sachverhaltsvarianten, liegen zwei Ansprüche vor, die ua verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. (T8) TE OGH 2012-03-28 2 Ob 53/12a Vgl; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 189/12h Auch TE OGH 2013-06-06 5 Ob 50/13h Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z nur T1 TE OGH 2014-11-25 8 ObA 53/14y Auch; nur T1 TE OGH 2015-09-17 3 Ob 112/15i Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 133/15t Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist. (T9) TE OGH 2015-12-15 8 ObA 61/15a Auch; Beisatz: Nach der herrschenden, aus § 226 ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T10)Auch; Beisatz: Nach der herrschenden, aus Paragraph 226, ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T10) TE OGH 2016-09-22 3 Ob 145/16v Auch; nur T1 TE OGH 2017-04-25 10 Ob 57/16d Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/16w Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. (T11) Beisatz: Hier: Hinsichtlich der Verjährung ist das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren. (T12) TE OGH 2017-06-29 8 Ob 109/16m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 139/17p Auch; Beisatz: Hier: Vorweggenommene Anfechtungseinrede begründet keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 43 Abs 5 IO. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Vorweggenommene Anfechtungseinrede begründet keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß Paragraph 43, Absatz 5, IO. (T13) TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zur Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener Aufklärungsfehler zu qualifizieren, da erhebliche „Weichkosten“ die Werthaltigkeit des Investments beeinflussen (so schon 6 Ob 118/16w). (T14) Beisatz: Erwirbt der Anleger bereits aufgrund von Aufklärungsfehlern über die Natur der Veranlagung und einem damit einhergehenden Totalverlustrisiko ungewollt eine Kommanditbeteiligung, dann ist eine allenfalls unrichtige Aufklärung über die damit verbundene konkrete Beendigungsmöglichkeit kein eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler. (T15) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 26/17p Auch TE OGH 2018-01-30 9 Ob 65/17z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 141/17t Veröff: SZ 2017/130 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 94/17b Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Veröff: SZ 2018/23 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p Vgl auch TE OGH 2019-02-26 8 Ob 11/19d nur T1 TE OGH 2019-03-25 8 ObA 78/18f Beisatz: Es steht den Parteien frei, den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen. mit Beisatz: Im Verfahren über ein auf eine mangels Verständigung des Betriebsrats iSd § 105 Abs 1 ArbVG unwirksame Kündigung gestütztes Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, in dem der Arbeitgeber Einwendungen bloß hinsichtlich der Eigenschaft des Arbeitnehmers als leitender Angestellter erhebt, ist die Rechtswirksamkeit einer später ausgesprochenen Eventualkündigung (zum selben Termin) daher nicht zu beurteilen. (T16)mit Beisatz: Im Verfahren über ein auf eine mangels Verständigung des Betriebsrats iSd Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG unwirksame Kündigung gestütztes Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, in dem der Arbeitgeber Einwendungen bloß hinsichtlich der Eigenschaft des Arbeitnehmers als leitender Angestellter erhebt, ist die Rechtswirksamkeit einer später ausgesprochenen Eventualkündigung (zum selben Termin) daher nicht zu beurteilen. (T16) TE OGH 2019-11-27 5 Ob 135/19t nur T1 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i vgl; Beisatz ähnlich wie T9 Anm: Veröff: SZ 2021/12Anmerkung, Veröff: SZ 2021/12 TE OGH 2021-03-15 4 Ob 28/21b TE OGH 2021-04-22 3 Ob 41/21g Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-11-25 9 Ob 52/21v Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2023-11-23 9 Ob 33/23b Beisatz wie T8: Hier: Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch auf solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs in einem Urteil nach § 393a ZPO insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. (T17)Beisatz wie T8: Hier: Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch auf solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs in einem Urteil nach Paragraph 393 a, ZPO insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. (T17) TE OGH 2024-11-19 4 Ob 174/24b vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T18) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 141/24b TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z Beisatz: Ob eine Negatorienklage oder eine „schlichte“ Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen des Klägers, nicht das Einwendungsvorbringen des Beklagten oder diesbezügliche Repliken des Klägers. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039255
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