6Ob1517/90 (6Ob551/90)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.03.1990 Geschäftszahl6Ob1517/90 (6Ob551/90) NormZPO §478 Abs3;
ZPO §514 B;
RechtssatzGreift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß § 478 Abs 3 ZPO nicht an das Gericht zurückzuweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.Greift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß Paragraph 478, Absatz 3, ZPO nicht an das Gericht zurückzuweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/03/15 6 Ob 1517/90 RechtssatznummerRS0041943