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{'item': '13Os10/90; 12Os75/91; 12Os88/01 (12Os100/01); 15Os146/02; 12Os118/05b; 13Os5/06v; 14Os143/06w; 15Os14/07h; 11Os113/10t; 14Os65/12h; 12Os102/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095315 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl13Os10/90; 12Os75/91; 12Os88/01 (12Os100/01); 15Os146/02; 12Os118/05b; 13Os5/06v; 14Os143/06w; 15Os14/07h; 11Os113/10t; 14Os65/12h; 12Os102/12k; 15Os165/13y; 13Os77/14v; 13Os134/14a; 13Os43/14v; 14Os67/16h; 12Os22/17b; 14Os97/17x; 15Os11/18h; 14Os41/18p; 12Os133/17a; 13Os78/18x; 15Os107/18a; 11Os90/20z; 15Os27/21s; 15Os101/21y; 13Os62/23a; 15Os31/25k; 11Os59/25y; 15Os150/25k; 14Os130/25m NormStGB §201 Abs2 StGB nF §201 Abs3 RechtssatzIn besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR XVII.GP).In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR römisch siebzehn.GP). EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-21 13 Os 10/90 TE OGH 1991-08-08 12 Os 75/91 Vgl auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung, weil das Opfer in seiner Menschenwürde tief verletzt wurde (Erzwingung des Geschlechtsverkehrs trotz Regelblutung, mehrmaliges Einführen einer Salatgurke in die Scheide des Opfers). (T1) TE OGH 2001-12-06 12 Os 88/01 Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermißhandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T2) TE OGH 2003-02-13 15 Os 146/02 Auch; Beisatz: Hier: Knebelung mit einer gebrauchten Damenbinde und das dem Tatopfer gewaltsam abverlangte Einführen eines ca 15cm langen Flaschenöffners in den After. (T3) TE OGH 2005-12-15 12 Os 118/05b TE OGH 2006-03-22 13 Os 5/06v Vgl auch TE OGH 2007-01-30 14 Os 143/06w Auch; Beisatz: „Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T4)Auch; Beisatz: „Besonders erniedrigend" im Sinn des Paragraph 201, (wie des Paragraph 202,) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (WK-StGB - 2 Paragraph 201, Rz 33). (T4) TE OGH 2007-03-29 15 Os 14/07h Auch; Beis wie T4 nur: Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T5)Auch; Beis wie T4 nur: Besonders erniedrigend" im Sinn des Paragraph 201, (wie des Paragraph 202,) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. (WK-StGB - 2 Paragraph 201, Rz 33). (T5) Beisatz: Das Ejakulieren in den Mund ist keinesfalls notwendige Begleiterscheinung des Oralverkehrs. (T6) TE OGH 2010-09-28 11 Os 113/10t Auch TE OGH 2012-08-28 14 Os 65/12h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2013-04-11 12 Os 102/12k Auch Beis wie T4 TE OGH 2014-04-08 15 Os 165/13y Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2014-10-09 13 Os 77/14v Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2015-01-22 13 Os 134/14a Auch; Beisatz: Hier: Knebeln des an einen Holzbalken gefesselten Tatopfers, um es nach Anlegen einer Ledermaske anal zu penetrieren und mit einer „Klatsche“ mehrfach auf das Gesäß zu schlagen. (T7) Beisatz: Die besondere Erniedrigung des Opfers muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T8) TE OGH 2015-04-15 13 Os 43/14v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-09-14 14 Os 67/16h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Missachtung der Menschenwürde des Opfers und dessen Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür wird auch durch das Verlangen des Täters bewirkt, ihm in den Mund zu urinieren. (T9) TE OGH 2017-04-06 12 Os 22/17b Vgl auch; Beisatz: Dass das Opfer die sexuelle Handlung auch als besonderes erniedrigend empfindet, ist nicht entscheidend. (T10) TE OGH 2017-11-07 14 Os 97/17x Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2018-03-14 15 Os 11/18h Auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung setzt nicht voraus, dass die geschlechtliche Handlung vom unmittelbaren Täter selbst vorgenommen wird, sondern kann auch vorliegen, wenn das Opfer zur Vornahme an sich selbst genötigt wird. (T11) TE OGH 2018-05-29 14 Os 41/18p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-04-19 12 Os 133/17a Vgl auch; Beisatz: Hier: Von mehreren Männern teils wiederholt und nacheinander ohne Verhütung vorgenommener Geschlechtsverkehr. (T12) TE OGH 2018-09-12 13 Os 78/18x Beisatz: Hier: Filmaufnahmen der vom Bespucken des Anus des Opfers begleiteten sexuellen Handlungen. (T13) TE OGH 2018-09-26 15 Os 107/18a Vgl TE OGH 2020-10-07 11 Os 90/20z Vgl TE OGH 2021-03-31 15 Os 27/21s Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-10-20 15 Os 101/21y Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-07-19 13 Os 62/23a vgl; Beisatz nur wie T10 TE OGH 2025-04-30 15 Os 31/25k vgl; Beisatz: Hier: Erzwungener Oralverkehr nach zuvor vorgenommener - ohne Kondom erfolgter - Analpenetration sowie Analpenetration, während das Opfer erbricht. (T14) TE OGH 2025-09-09 11 Os 59/25y vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-01-20 15 Os 150/25k vgl; Beisatz: Hier: Qualifizierte Missbrauchshandlungen an einer zuvor durch Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzten Person. (T15) TE OGH 2026-02-17 14 Os 130/25m vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095315

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.