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Europaius

5Ob544/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.03.1990 Geschäftszahl5Ob544/90; 1Ob124/98m NormABGB §1329;

RechtssatzDie Erfüllung des erwähnten Tatbestandes setzt Vorsatz voraus; fahrlässige Handlungen können Schadenersatzansprüche lediglich nach den §§ 1295 ff ABGB unter Ausschluß des § 1329 ABGB begründen.Die Erfüllung des erwähnten Tatbestandes setzt Vorsatz voraus; fahrlässige Handlungen können Schadenersatzansprüche lediglich nach den Paragraphen 1295, ff ABGB unter Ausschluß des Paragraph 1329, ABGB begründen.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/03/27 5 Ob 544/90 Veröff: EvBl 1990/135 S 633 = JBl 1990,794 = AnwBl 1991,115 TE OGH 1998/04/28 1 Ob 124/98m Auch; Beisatz: In solchen Fällen gebührt aber kein Schmerzengeld. (T1) RechtssatznummerRS0031741

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