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OGH Rechtssatz RS0022170 (5Ob560/90)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022170 Entscheidungsdatum27.03.1990 Geschäftszahl5Ob560/90; 8Ob90/08f; 6Ob72/22i NormABGB §1210; ABGB §1215 RechtssatzDer Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten, das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen. Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach § 1215 ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter dieselbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte.Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten, das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen. Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach Paragraph 1215, ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter dieselbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-27 5 Ob 560/90 Veröff: RdW 1990,376 = ecolex 1990,482 = SZ 63/44 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 90/08f Vgl auch; nur: Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. (T1); Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T2); Bem: Siehe auch RS0124525. (T3) TE OGH 2022-05-18 6 Ob 72/22i Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022170

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.