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{'item': '2Ob150/89; 2Ob33/92; 2Ob178/04x; 2Ob99/06g; 2Ob94/13g; 2Ob17/19t; 8Ob98/20z; 2Ob20/24s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031954 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl2Ob150/89; 2Ob33/92; 2Ob178/04x; 2Ob99/06g; 2Ob94/13g; 2Ob17/19t; 8Ob98/20z; 2Ob20/24s NormABGB §1327 c1 ABGB §1327 d ABGB §1327 f RechtssatzDer Unterhaltsentgang einer Witwe ist wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen muss (so schon EFSlg 36218). EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-28 2 Ob 150/89 TE OGH 1992-12-16 2 Ob 33/92 TE OGH 2004-09-23 2 Ob 178/04x Beisatz: Dass die Einkommen der beiden Ehegatten nicht zusammengelegt wurden, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nur um eine äußere finanztechnische Durchführung. (T1) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 99/06g TE OGH 2014-03-28 2 Ob 94/13g Vgl; nur: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. (T2) Beisatz: Hier aber, bei Unterhaltsberechnung der Kinder: Mutter nicht unterhaltsberechtigt, daher ist auf deren Konsumquote nicht Bedacht zu nehmen. (T3) TE OGH 2019-10-22 2 Ob 17/19t Beisatz: In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen auch für den Unterhalt der Kinder anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist diese Berechnung wie folgt zu ergänzen: Von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrag ist weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen. (T4) TE OGH 2021-01-28 8 Ob 98/20z Vgl; Beisatz: Unter Konsumquote versteht man den Anteil der einzelnen Hinterbliebenen am fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten nach Abzug der für den gemeinsamen Haushalt anfallenden Fixkosten. (T5) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 20/24s Beisatz wie T4 Beisatz: Durch diese Berechnung soll der überlebende Ehegatte in die Lage versetzt werden, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.