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{'item': '2Ob155/89; 8Ob259/98s; 2Ob178/04x; 2Ob268/06k; 10Ob34/10p; 7Ob89/14k; 2Ob219/19y; 5Ob202/20x; 2Ob30/25p; 2Ob37/25t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027370 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl2Ob155/89; 8Ob259/98s; 2Ob178/04x; 2Ob268/06k; 10Ob34/10p; 7Ob89/14k; 2Ob219/19y; 5Ob202/20x; 2Ob30/25p; 2Ob37/25t NormABGB §1304 A ABGB §1325 D4 ASVG §332 A RechtssatzDer Ersatzanspruch des Verletzten geht stets im Ausmaß einer kongruenten Versicherungsleistungsverpflichtung auf den Sozialversicherungsträger über (hier: Hilflosenzuschuß). Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers). EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-28 2 Ob 155/89 TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Vgl auch; nur: (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers). (T1) TE OGH 2004-09-23 2 Ob 178/04x Auch; Beisatz: Der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. (T2) TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-06-22 10 Ob 34/10p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 89/14k Auch; Beisatz: Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen. (T3)Auch; Beisatz: Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen. (T3) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 219/19y Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T4) TE OGH 2021-03-18 5 Ob 202/20x Vgl TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p vgl TE OGH 2025-06-03 2 Ob 37/25t Beisatz: Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027370

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.