RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016312 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl3Ob614/89; 3Ob546/90; 7Ob607/91; 1Ob551/94; 3Ob66/95; 9Ob125/02a; 9Ob23/07h; 5Ob290/07v; 4Ob45/12i; 4Ob210/15h; 10Ob41/16a; 3Ob47/16g; 4Ob148/16t; 7Ob77/17z; 9Ob9/21w; 1Ob67/24w NormABGB §875 ABGB §1313 aI RechtssatzEs ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1990-03-28 3 Ob 614/89 Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991/245 = MietSlg XLII/15 TE OGH 1990-10-24 3 Ob 546/90 Auch; Veröff: SZ 63/189 TE OGH 1991-10-10 7 Ob 607/91 Auch; Beisatz: Hier: Mieter bedient sich Gehilfens bei Mietzahlung. (T1) TE OGH 1994-08-29 1 Ob 551/94 Auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. (T2) Veröff: SZ 67136 TE OGH 1995-05-29 3 Ob 66/95 TE OGH 2002-05-22 9 Ob 125/02a Vgl auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. (T3) TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h Vgl auch; nur T3 TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Wissenszurechnung durch Wissensvertreter liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden. (T4) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 45/12i Vgl; Beisatz: Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters. (T5) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-06-07 10 Ob 41/16a Auch, Beis wie T1; nur T2 TE OGH 2016-05-18 3 Ob 47/16g Auch; Veröff: SZ 2016/53 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 148/16t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Abhängigkeit genügt für die Wissenszurechnung konzernverbundener Gesellschaften nicht. Herrschendes und abhängiges Unternehmen müssen zumindest als Teile einer arbeitsteiligen Organisation erscheinen, was ein Mindestmaß an einheitlicher Unternehmensplanung voraussetzt. (T6) Beisatz: Hier: Keine Wissenszurechnung im Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen. (T7) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8) TE OGH 2021-05-27 9 Ob 9/21w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016312
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.