RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.1990 Geschäftszahl3Ob614/89; 1Ob605/90; 2Ob1528/92; 7Ob577/92; 1Ob643/92; 1Ob559/93; 9Ob1658/94; 7Ob522/95; 6Ob577/95; 6Ob1727/95; 5Ob2133/96d; 2Ob2172/96t; 5Ob87/97y; 3Ob318/98f; 5Ob304/99p NormMRG §29 Abs1 Z3; RechtssatzDie gesetzliche Höchstfrist kann nicht dadurch umgangen werden, daß statt einer Mietvertragsverlängerung ein neuer Mietvertrag im Sinne eines Kettenmietvertrages abgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn der neue Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1990/03/28 3 Ob 614/89 Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15 TE OGH 1990/06/20 1 Ob 605/90 TE OGH 1992/04/29 2 Ob 1528/92 nur: Die gesetzliche Höchstfrist kann nicht dadurch umgangen werden, daß statt einer Mietvertragsverlängerung ein neuer Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird. (T1) Beisatz: Das Vorliegen eines familienrechtlichen Verhältnisses auf Seite des Mieters und des Mitbewohners ist nicht entscheidend. (T2) TE OGH 1992/07/09 7 Ob 577/92 Veröff: WoBl 1992,226 (Würth) TE OGH 1992/12/15 1 Ob 643/92 TE OGH 1993/07/02 1 Ob 559/93 Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn an die Stelle des bisherigen Mieters der Wohnung eine juristische Person - hier eine von einem der Familienmitglieder geleitete Kapitalgesellschaft - tritt, um der Familie die Benützung der Wohnung auf die bisherige Art und Weise zu sichern, sodaß sich durch die Vermietung an die juristische Person an den tatsächlichen Benützungsverhältnisse nichts ändert. (T3) TE OGH 1995/01/25 9 Ob 1658/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995/03/22 7 Ob 522/95 Auch; Beisatz: Entscheidend ist aber doch, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm verteilt und durch den von den Parteien gewählten Umweg letztlich ein gleiches wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird. (T4) TE OGH 1995/06/29 6 Ob 577/95 Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob zwischen den nacheinander abgeschlossenen Mietverträgen eine wirtschafliche Einheit besteht. (T5) TE OGH 1995/12/21 6 Ob 1727/95 Beisatz: Für die Bejahung eines Umgehungsgeschäftes ist aber entscheidend, daß sich mit der gewählten Vorgangsweise an der bisherigen tatsächlichen Benützung durch die im Mietobjekt wohnenden Personen nichts ändert (so schon 9 Ob 1658/94). (T6) TE OGH 1996/06/12 5 Ob 2133/96d Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der neue Mieter ist dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses dar, sodaß wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird. Es kommt zwar zu einer Zusammenrechnung der Zeiten der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Verträge, was bei Überschreitung von gesetzlichen Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst. Dies ändert aber nichts daran, daß jeder der im Rahmen einer Vertragskette aufeinanderfolgenden Mieter (Hausgenossen) aktiv legitimiert ist, die Überhöhung des Hauptmietzinses, der auf die jeweilige Zeit seiner Mieterstellung entfällt, geltend zu machen. (T7) TE OGH 1996/12/12 2 Ob 2172/96t Vgl auch TE OGH 1997/06/10 5 Ob 87/97y Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1999/05/26 3 Ob 318/98f nur T1 TE OGH 2000/01/25 5 Ob 304/99p Vgl; nur T1 RechtssatznummerRS0070163
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.