RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.04.1990 Geschäftszahl4Ob532/90; 6Ob563/90; 8Ob615/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 7Ob671/90; 7Ob652/90; 3Ob1570/91; 3Ob573/91; 4Ob564/91; 4Ob512/92; 3Ob505/92; 8Ob605/93; 1Ob588/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob548/94; 2Ob576/94; 2Ob512/95; 2Ob2015/96d; 1Ob2094/96i; 1Ob2233/96f; 6Ob2222/96z; 1Ob2349/96i; 2Ob567/95; 1Ob2307/96p; 1Ob2383/96i; 4Ob2285/96z; 1Ob2391/96s; 4Ob237/97z; 9Ob399/97k; 9Ob407/97m; 1Ob180/98x; 2Ob72/99y; 6Ob114/99b; 1Ob262/99g; 1Ob117/02s; 7Ob132/02s; 8Ob54/03d; 1Ob112/04h; 4Ob155/06g; 7Ob118/07i; 10Ob55/09z NormABGB §140 Ba RechtssatzEinen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990/04/03 4 Ob 532/90 Veröff: ÖA 1991,78 TE OGH 1990/05/31 6 Ob 563/90 TE OGH 1990/06/28 8 Ob 615/90 Veröff: ÖA 1991,103 TE OGH 1990/09/12 1 Ob 1576/90 Veröff: RZ 1991/50 S 146 TE OGH 1990/12/06 7 Ob 671/90 TE OGH 1990/12/06 7 Ob 652/90 Veröff: RZ 1991/26 S 99 TE OGH 1991/10/23 3 Ob 1570/91 Auch; nur: Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden. (T1) TE OGH 1991/10/23 3 Ob 573/91 nur T1 TE OGH 1991/11/19 4 Ob 564/91 Veröff: ÖA 1992,88 TE OGH 1992/01/28 4 Ob 512/92 nur: Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. (T2) TE OGH 1992/03/11 3 Ob 505/92 TE OGH 1993/11/30 8 Ob 605/93 TE OGH 1993/08/25 1 Ob 588/93 Auch; nur T2 TE OGH 1994/01/25 1 Ob 512/94 nur T2 TE OGH 1994/04/12 5 Ob 526/94 Vgl auch; Beisatz: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T3) TE OGH 1994/08/25 2 Ob 548/94 TE OGH 1994/11/10 2 Ob 576/94 TE OGH 1995/02/09 2 Ob 512/95 nur T1 TE OGH 1996/03/28 2 Ob 2015/96d Vgl auch; Beisatz: Ist die Mutter (hier: nach holländischem Recht) dazu verpflichtet, einen Teil der finanziellen Bedürfnisse des Kindes aus dem ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu bestreiten und hat der Vater an die Mutter aufgrund des Umstandes, dass das Kind mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, mehr (teilweise für das Kind bestimmten) Unterhalt zu leisten hat, dann kann dieser Umstand bei Bemessung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht außer Betracht bleiben, weil es sonst zu einer Doppelbelastung des Vaters bzw zu einer doppelten finanziellen Alimentierung des Kindes käme. (T4) TE OGH 1996/06/04 1 Ob 2094/96i nur T1 TE OGH 1996/08/22 1 Ob 2233/96f TE OGH 1996/12/05 6 Ob 2222/96z TE OGH 1997/01/28 1 Ob 2349/96i Beisatz: Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt. (T5) TE OGH 1997/01/23 2 Ob 567/95 nur T1 TE OGH 1997/01/28 1 Ob 2307/96p nur T2; Veröff: SZ 70/8 TE OGH 1997/03/18 1 Ob 2383/96i Beis wie T5 TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2285/96z TE OGH 1997/04/29 1 Ob 2391/96s Beis wie T5 TE OGH 1997/09/09 4 Ob 237/97z nur T2 TE OGH 1997/12/17 9 Ob 399/97k TE OGH 1998/02/11 9 Ob 407/97m nur T2; Veröff: SZ 71/20 TE OGH 1998/12/15 1 Ob 180/98x nur: Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern. (T6); Beisatz: Diese individuelle Verknüpfung wird nach der von der Judikatur entwickelten Prozentsatzmethode vorgenommen. (T7) TE OGH 1999/03/25 2 Ob 72/99y Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: In Chile bei der Mutter lebende Kinder eines in Österreich lebenden Vaters. (T8) TE OGH 1999/06/24 6 Ob 114/99b nur T6; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es ist jener Unterhaltsbeitrag festzusetzen, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechend berücksichtigt. (T9) TE OGH 2000/02/22 1 Ob 262/99g nur T6; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß § 140 Abs 3 ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. (T10); Beisatz: Der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind im Hinblick auf das Kriterium der angemessenen Bedürfnisbefriedigung die Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern zugrundezulegen. (T11) nur T6; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. (T10); Beisatz: Der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind im Hinblick auf das Kriterium der angemessenen Bedürfnisbefriedigung die Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern zugrundezulegen. (T11) TE OGH 2002/08/13 1 Ob 117/02s Auch TE OGH 2003/01/15 7 Ob 132/02s Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T12) TE OGH 2004/02/26 8 Ob 54/03d Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sind konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T13) TE OGH 2005/02/22 1 Ob 112/04h Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: „Mischunterhalt" (Polen). (T14) TE OGH 2006/09/28 4 Ob 155/06g Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T15); Beis wie T12 TE OGH 2007/09/26 7 Ob 118/07i Beis wie T14 nur: Hier: „Mischunterhalt". (T16); Beisatz: Hier: Tschechien. (T17) TE OGH 2009/10/20 10 Ob 55/09z Auch; Beis wie T9; Beis wie T14 RechtssatznummerRS0047388
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