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{'item': '4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 8Ob1593/90; 7Ob661/90; 7Ob671/90; 2Ob510/91; 3Ob1520/91; 8Ob635/90; 3Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047419 Entscheidungsdatum20.03.2024 Geschäftszahl4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 8Ob1593/90; 7Ob661/90; 7Ob671/90; 2Ob510/91; 3Ob1520/91; 8Ob635/90; 3Ob1570/91; 5Ob544/91; 2Ob584/91; 4Ob506/92; 4Ob564/91; 5Ob516/92; 7Ob576/93; 8Ob605/93; 8Ob564/93; 2Ob548/94; 2Ob512/95; 8Ob506/95 (8Ob507/95); 4Ob598/95; 3Ob2064/96t; 1Ob2082/96z; 1Ob2349/96i; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 1Ob2383/96i; 1Ob35/98y; 9Ob167/98v; 1Ob288/98d; 3Ob2/98k; 2Ob318/99z; 1Ob108/01s; 7Ob288/01f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob132/02s; 5Ob183/02a; 5Ob168/02w; 9Ob99/03d; 1Ob25/04i; 8Ob62/04g; 7Ob191/05x; 10Ob11/04x; 4Ob51/06p; 3Ob31/05p; 7Ob178/06m; 7Ob170/06k; 7Ob118/07i; 3Ob43/08g; 1Ob88/09m; 8Ob38/09k; 10Ob49/10v; 2Ob246/09d; 8Ob80/10p; 6Ob242/10x; 1Ob212/10y; 6Ob94/11h; 1Ob122/11i; 5Ob2/12y; 4Ob58/12a; 4Ob49/13d; 4Ob16/13a; 10Ob16/14x; 10Ob17/15w; 2Ob185/14s; 1Ob158/15i; 4Ob206/15w; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 9Ob77/19t; 6Ob182/20p; 6Ob18/22y; 4Ob167/22w; 4Ob133/23x; 6Ob26/24b NormABGB §94 ABGB aF §140 Ba ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 RechtssatzDa eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-03 4 Ob 532/90 Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78 TE OGH 1990-08-29 3 Ob 563/90 Vgl TE OGH 1990-06-28 8 Ob 601/90 TE OGH 1990-09-05 2 Ob 577/90 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 1576/90 Veröff: RZ 1991/50 S 146 TE OGH 1990-10-30 8 Ob 1593/90 Auch TE OGH 1990-11-15 7 Ob 661/90 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 671/90 TE OGH 1991-03-13 2 Ob 510/91 TE OGH 1991-05-22 3 Ob 1520/91 Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1) TE OGH 1991-09-26 8 Ob 635/90 Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 1570/91 Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2) TE OGH 1991-10-08 5 Ob 544/91 TE OGH 1991-11-11 2 Ob 584/91 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159 TE OGH 1991-01-14 4 Ob 506/92 Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß Paragraph 66, EheG (Paragraph 94, ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160 TE OGH 1991-11-19 4 Ob 564/91 Veröff: ÖA 1992,88 TE OGH 1992-06-16 5 Ob 516/92 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1993-07-14 7 Ob 576/93 Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 605/93 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 564/93 Auch TE OGH 1994-08-25 2 Ob 548/94 TE OGH 1995-02-09 2 Ob 512/95 Auch TE OGH 1995-03-16 8 Ob 506/95 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5) TE OGH 1995-12-05 4 Ob 598/95 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6) TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2064/96t nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2349/96i Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9) TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10) TE OGH 1997-01-23 2 Ob 567/95 nur T10 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i Auch; nur T9 TE OGH 1998-02-24 1 Ob 35/98y Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11) TE OGH 1998-06-24 9 Ob 167/98v Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 288/98d Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 2/98k Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-03-16 2 Ob 318/99z Beis wie T1 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 108/01s Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 288/01f nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2003-01-15 7 Ob 132/02s Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15) TE OGH 2002-11-20 5 Ob 183/02a Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 168/02w Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17) TE OGH 2003-09-24 9 Ob 99/03d Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 25/04i Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18) TE OGH 2004-09-24 8 Ob 62/04g Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-02-17 10 Ob 11/04x Auch; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2006-05-23 4 Ob 51/06p Auch; Beis wie T3; Beis wie T17 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 31/05p Beis wie T17 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 178/06m Auch; Beis wie T19 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 170/06k Auch; Beis wie T17 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 118/07i Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 43/08g Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22) TE OGH 2009-06-09 1 Ob 88/09m Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 38/09k Auch TE OGH 2010-08-17 10 Ob 49/10v Auch; Beis ähnlich wie T23 TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d Vgl auch; Vgl Beis wie T15; Vgl Beis wie T23; Veröff: SZ 2010/134 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 80/10p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-02-24 6 Ob 242/10x Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG. (T24)Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68, EheG. (T24) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 212/10y Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 94/11h Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß Paragraph 66, EheG (Paragraph 94, ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25) Beis wie T4 TE OGH 2011-09-01 1 Ob 122/11i Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T22 nur: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden. (T26) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 2/12y Vgl; Beis auch wie T23; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T27) Bem: Siehe auch RS0128043. (T28) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 58/12a Vgl auch; Beis ähnlich wie T23 TE OGH 2013-05-23 4 Ob 49/13d Vgl; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T15 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 16/13a Auch; Beis wie T1; Beis wie T23 TE OGH 2014-03-25 10 Ob 16/14x Auch; Beis wie T24 TE OGH 2015-04-28 10 Ob 17/15w Vgl auch; Beis wie T23 TE OGH 2015-07-02 2 Ob 185/14s Auch; Beis wie T22 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i Auch Beis wie T23 TE OGH 2016-02-23 4 Ob 206/15w Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen. (T29) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 23/18s Vgl; Beis wie T23 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 22/18s Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T23 TE OGH 2020-01-22 9 Ob 77/19t Vgl; Beis wie T23 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 182/20p Vgl; Beis wie T20 TE OGH 2022-03-18 6 Ob 18/22y Vgl; Beis wie T23 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 167/22w Vgl; Beis wie T23 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 133/23x Beisatz wie T19 Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T30) Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T31) Anm: Vgl 1 Ob 209/08dAnmerkung, Vgl 1 Ob 209/08d TE OGH 2024-03-20 6 Ob 26/24b vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T27 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047419

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